Eine Frau besuchte bereits seit mehreren Jahren regelmäßig eine Therme mit Saunabereich. Der Betreiber der Therme führte die Frau in einer Gästekartei für Stammkunden und informierte sie regelmäßig über Angebote. Über diese Angebote erwarb die Frau zu Sonderkonditionen zahlreiche, nicht personengebundene Eintrittskarten.
Anfang 2017 erteilte ihr der Betreiber der Therme ein schriftlich vorbereitetes Hausverbot ohne Angabe von Gründen. Die Frau verlangte, das Hausverbot zurückzunehmen. Beim Bundesgerichtshof1 hatte ihre Klage letztlich keinen Erfolg; lediglich den bereits entrichteten Eintrittspreis für schon gekaufte Eintrittskarten in Höhe von 1 120 j erhielt sie zurück.
Hausrecht
Der Betreiber einer Therme ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, gegenüber Besuchern ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht ermöglicht es dem Inhaber, frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verweigert. Der Einzelne soll frei in der Entscheidung sein, ob und in welchem Umgang er einem Dritten den Zugang gewährt. Daher sei der Betreiber der Therme – so das Gericht weiter – hier frei gewesen, der Frau den Zutritt zu den Thermen- Räumlichkeiten zu verwehren.
Keine Einschränkung des Hausrechts wegen gekaufter Eintrittskarten
Die Frau hatte argumentiert, dass ihr schon deshalb kein Hausverbot erteilt werden dürfe, weil sie umfangreich Eintrittskarten gekauft habe; der Betreiber der Therme sei deshalb vertraglich verpflichtet, ihren Aufenthalt zu gestatten. Dem erteilte der Bundesgerichtshof jedoch eine Absage: Bei Eintrittskarten, die die Person des Berechtigten – wie hier – nicht individualisieren, handle es sich um sog. Inhaberpapiere. Dies bedeute, dass der Herausgeber der Eintrittskarten berechtigt sei, gegenüber jedem Besitzer der Eintrittskarte gegen deren Vorlage den Zutritt zur Therme zu gestatten.
Es liege keine vertragliche Bindung des Thermenbetreibers aus der Eintrittskarte vor, vergleichbar etwa einer vertraglichen Bindung bei einem gebuchten und bestätigten Hotelaufenthalt. Eine Hotelbuchung sei im Grundsatz nicht frei übertragbar. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen dem Hotelier und dem durch die Bestätigung individualisierten Gast. Der Hotelier könne seine Verpflichtung aus der Buchung nicht etwa dadurch er füllen, dass er einem anderen Dritten gegenüber die Hotelzimmerbereitstellung erbringe; dies könne er mit befreiender Leistung nur gegenüber dem tatsächlichen Buchenden.
Somit konnte die Frau sich nicht darauf berufen, dass der Thermenbetreiber allein aufgrund der gekauften Eintrittskarten verpflichtet sei, ihr den Zutritt zu den Einrichtungen zu gestatten.
Kein sachlicher Grund erforderlich
Wenn ein Hausrechtsinhaber seine Örtlichkeiten für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, gibt er zu erkennen, dass er generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt gestatten will, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt.
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes bedürfe, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet; vielmehr ist das Hausverbot nur dann eingeschränkt, wenn die Verweigerung des Zutritts für den Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftlichen kulturelle Leben habe, werde damit eine besondere rechtliche Verpflichtung zugewiesen, die es ihm verbiete, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen.
Der Besuch einer Therme jedoch – so die Richter – entscheide nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes. Hinzu komme, dass der Betreiber der Therme keine Monopolstellung innehabe, aus der sich eine Einschränkung seines Hausrechts ergeben könnte. Im konkreten Fall waren im Umkreis von 20 – 30 km von der Therme weitere Bäder und Saunen vorhanden.