Die Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sogenanntes Basiskonto) ist unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts für dieses Konto die Bank den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber dieser Konten umlegt (BGH).
Hintergrund
Durch die Einführung des Zahlungskontengesetzes hat seit einigen Jahren jeder Bürger Anspruch auf ein sog. Basiskonto. Hierbei handelt es sich um ein normales Zahlungskonto, das die üblichen Nutzungen zulässt, jedoch bestimmten Einschränkungen unterliegt. Es handelt sich um ein Zahlungskonto, über das der Inhaber Geld einzahlen und abheben kann; ebenso können Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte ausgeführt werden. Allerdings muss die Bank keinen – wie sonst üblich – Überziehungsrahmen einräumen; es handelt sich also um ein Guthaben-Konto. Das Basiskonto muss bei der Bank ausdrücklich als solches beantragt werden. Diese Basiskonten bedeuten für die Banken, die die Eröffnung eines solchen Kontos gesetzlich nicht verweigern dürfen, einen personellen und wirtschaftlichen Mehraufwand. Daher versuchen die Kreditinstitute diesen Aufwand durch – im Vergleich zu »normalen Girokonten« – höhere Gebühren zu kompensieren. Dem hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben.
Der Sachverhalt
Eine Bank verwendete ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem auch die Preise für ein Basiskonto geregelt waren. Hier nach betrug der monatliche Grundpreis für ein solches Konto 8,99 j. Die in diesem Preis enthaltenen Leistungen der Bank umfassten insbesondere die Nutzung von Online-Banking und Telefon-Banking, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bank-Terminal, beleglose Überweisungen sowie die beleglose Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen. Für beleghafte Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Bank im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte und eingereichte Schecks hatte der Kontoinhaber ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 j zu entrichten. Ein Verbraucherschutzverband hielt die entsprechenden Entgeltklauseln der Bank für unwirksam, da sie die Inhaber der Basiskonten unangemessen benachteiligten. Der Bundesgerichtshof teilte diese Auffassung und erklärte die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts enthaltene Entgeltklausel für das Basiskonto für unwirksam.
Unangemessen hohes Entgelt für grundlegende Kontofunktionen
Nach Einschätzung des Gerichts war die entsprechende Entgeltklausel unwirksam, weil sie von der gesetzlichen Preisregelung des § 41 Abs. 2 Zahlungskontengesetz in unzulässiger Weise abwich. Nach dieser Vorgabe muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontos angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit seien insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen. Für grundlegende Funktionen eines Zahlungskonto, etwa Ein- und Auszahlungsgeschäfte, sowie Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäfte darf lediglich ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Gerade bei einem Basiskonto sei zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, also insbesondere auch einkommensschwachen Verbrauchern, den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen. Das Entgelt für ein Basiskonto ist jedenfalls dann nicht mehr angemessen, wenn in dem geforderten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Mit anderen Worten: Der mit der Führung von Basiskonten verbundene Zusatzaufwand der Bank darf nicht allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt werden. Vielmehr müssen diese Kosten von der Bank durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Hiergegen hatte die Bank im vorliegenden Fall verstoßen. Nach der von ihr selbst vorgelegten Kostenkalkulation für das Basiskonto und die übrigen Girokonten hatte sie offensichtlich den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf diese Kontoinhaber umgelegt. Damit schrecke sie jedoch potentielle Interessenten an einem Basiskonto, die zumeist einkommensschwache Personen sind, vom Abschluss eines solchen Kontovertrags ab; dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.