Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Klausel, die über den sogenannten Grünen Star aufkläre und einen Passus enthalte, der dokumentiert, dass die Patienten die Aufklärung gelesen und über eine (nicht von den Krankenkassen bezahlte) Frühuntersuchung zu- oder abgelehnt haben, weiche nicht von Rechtsvorschriften ab.
Ein Verband von Augenärzten hatte seinen Mitgliedern empfohlen, den Patienten ein Informationsblatt vorzulegen. Darin informierten die Mediziner darüber, dass sich ab einem Alter von 40 Jahren ein sog. Glaukom (Grüner Star) entwickeln kann, ohne dass frühzeitig Symptome auftreten. Es werde daher eine Untersuchung zur Früherkennung angeraten. Die Kosten dafür tragen die Krankenkassen allerdings nicht.
Unter diesem Absatz enthält das Formular folgenden Passus: »Ich habe die Patienteninformation zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) gelesen und wurde darüber aufgeklärt, dass trotz des Fehlens typischer Beschwerden eine Früherkennungsuntersuchung ärztlich geboten ist.« Anschließend können die Patienten »Ich wünsche eine Untersuchung zur Früherkennung des Grünen Stars (Glaukom) « oder »Ich wünsche zurzeit keine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung «, ankreuzen. Darunter können Patient und Arzt unterschreiben.
Verbraucherverband: unzulässige Tatsachenbestätigung Ein Verbraucherverband sah in dem Passus, die Patienteninformation über den symptomlosen Grünen Star gelesen und aufgeklärt worden zu sein, und dass eine Untersuchung zur Früherkennung ärztlich geboten ist, eine Tatsachenbestätigung. Diese sei nach §§ 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Bst. b BGB unzulässig. Die Verbraucherschützer beantragten vor Gericht, es dem Ärzteverband zu untersagen, seinen Mitgliedern zu empfehlen, die entsprechende Klausel zu verwenden. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht (OLG) in der Landeshauptstadt in Nordrhein- Westfalen wies die Klage auf die Berufung des Ärzteverbandes jedoch ab.
Klausel weicht nicht von Rechtsvorschriften ab
Der Bundesgerichtshof (BGH) schloss sich im Revisionsverfahren im Ergebnis der OLG-Entscheidung an und wies die Klage ab. Die strittige Klausel sei nicht unwirksam. Sie weiche nicht von Rechtsvorschriften ab, noch ergänze sie diese, entschieden die Richter in Karlsruhe. Daher sei auch keine Inhaltskontrolle anzuwenden (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Informationsblatt dient Dokumentation
Das Informationspapier kläre Patienten über den symptomlosen Grünen Star auf und über die Möglichkeit der kostenpflichtigen Untersuchung. Die Klausel diene dazu, dies sowie, ob sich der Patient für oder gegen eine kostenpflichtige Frühuntersuchung entschieden hat, festzuhalten.
Ärztliches Aufklärungsblatt unterliegt eingeschränkter AGB-Kontrolle
Die Richter führten weiter aus, dass für die ärztliche Aufklärung durch die BGH-Rechtsprechung entwickelte, besondere Regeln gelten, die auch das Beweisregime erfassen. Hiernach könnten u. a. die Aufzeichnungen des Arztes im Krankenblatt herangezogen werden. Ein vom Patienten unterzeichnetes Aufklärungs- oder Einwilligungsformular sei ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Inhalt der ihm erteilten Aufklärung. Dabei sei unerheblich, dass es sich um ein Merkblatt, um eine formularmäßige Mitteilung oder ähnliche allgemein gefasste Erklärung handele.
BGH: auch nicht unterschriebenes Infoblatt hat Beweiswert
Die Richter gehen sogar noch weiter und wiesen auf die Vorteile vorformulierter Informationen für Patienten hin und maßen diesen selbst dann einen Beweiswert bei, wenn sie nicht unterschrieben sind. An diese Grundsätze habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patienten vom 20.02.2013 angeknüpft.