RICHARD BOORBERG VERLAG

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15.11.2021

        

Anspruch auf Nachfolgemodell nur innerhalb von zwei Jahren

     

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Käufer eine Ersatzlieferung in Form eines Nachfolgemodells nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren geltend machen können. Danach steht ihnen der Anspruch nicht mehr zu.

In einem weiteren Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage entscheiden, wie lange Käufer eines vom Abgas- Skandal betroffenen Fahrzeugs ein Nachfolgemodell (ohne illegale Abgastechnik) von VW fordern können.1 Geklagt hatten mehrere Käufer des betroffenen Motorentyps EA189. Sie verlangten von den Händlern, bei denen sie ihr Fahrzeug vor sieben bzw. acht Jahren gekauft hatten die Lieferung eines Nachfolgemodells. Das gekaufte Modell, ein VW VI, wurde vom Autohersteller inzwischen nicht mehr gebaut. Die Händler hatten dies abgelehnt. Stattdessen boten sie den Kunden ein Software-Update an, mit dem der Fehler behoben werden sollte. Die Verkäufer hatten nicht die Einrede der Verjährung erhoben.

Gerichte entschieden unterschiedlich

Die Vorinstanzen entschieden ganz unterschiedlich. Mal wurde den Käufern die Lieferung eines Nachfolgemodells zugestanden, mal hatten die Richter dies abgelehnt. Die Kosten für die Ersatzlieferung würden diejenigen der Nachbesserung durch das angebotene Software-Update bei weitem übersteigen.

BGH: zeitliche Grenze für Ersatzlieferung

Der BGH entschied nun in allen Verfahren, dass es für die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells eine zeitliche Grenze gibt. Diese beträgt die übliche Verjährungszeit von zwei Jahren ab Vertragsschluss. Die Richterinnen und Richter entschieden dies mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen von Käufern und Verkäufern. Eine Nachfolgemodelle umfassende Beschaffungspflicht des Verkäufers im Fall einer mangelbedingten Ersatzlieferung müsse von vornherein auf den Zeitraum begrenzt sein, innerhalb dessen die Vertragsparteien (bei Vertragsabschluss) mit dem Eintritt eines Gewährleistungsfalls und einem entsprechenden Nachlieferungsbegehren üblicherweise rechnen konnten. Im Rahmen einer Betrachtung der im nationalen und europäischen Kaufrecht zugrunde gelegten Maßstäbe und Wertungen seien dies zwei Jahre ab Vertragsschluss. Hier hatten die Käufer ihre Ansprüche daher zu spät geltend gemacht.

Anna Kristina Bückmann
Quelle:
BGH, Urteil vom 21.07.2021 – VIII ZR 254/20 und weitere