Hintergrund
Wird der Geschäftsführer einer GmbH aus seinem Amt abberufen, führt dies nach den gesetzlichen Vorgaben nicht automatisch dazu, dass auch sein Anstellungsvertrag (Arbeitsvertrag) endet. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer unter Umständen weiterhin sein Gehalt bekommt, obwohl er nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist.
Das Landgericht Osnabrück hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu befassen.
Der Sachverhalt
Ein Mann war fast 30 Jahre Geschäftsführer einer GmbH. Teile der finanziellen Vereinbarungen zwischen ihm und der Gesellschaft bestanden in der Zusage einer Pension, die ab Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden sollte.
Im Jahr 2018 wurde der Mitarbeiter aus Altersgründen als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Kurz vor dem geplanten Ende seiner Tätigkeit teilte er der Gesellschaft mit, er gehe ungeachtet der Abberufung als Geschäftsführer davon aus, dass sein Anstellungsvertrag fortbestehe. Die GmbH sah hat dies jedoch ganz anders. Es kam zum Rechtsstreit zwischen den Beteiligten beim Landgericht Osnabrück. Dort wollte der Mann den Fortbestand seines Anstellungsvertrags verbindlich feststellen lassen. Er war der Ansicht, die Abberufung aus dem Amt des Geschäftsführers sei für die Fortdauer des Anstellungsvertrags unerheblich. Dass mit der Abberufung vom Geschäftsführer- Posten auch der Anstellungsvertrag enden sollte, sei zu keiner Zeit besprochen worden.
Im Gegensatz hierzu war die GmbH der Auffassung, es habe nie ein Zweifel daran bestanden, dass mit Erreichen der Altersgrenze auch der Anstellungsvertrag enden sollte. Dies habe der Mitarbeiter selbst stets immer wieder betont.
Nach einer äußerst umfangreichen Beweisaufnahme kam das Landgericht Osnabrück zu der Überzeugung, dass hier auch der Anstellungsvertrag mit Erreichen des 65. Lebensjahres geendet hatte.
Keine vertraglichen Regelungen
Das Gericht betonte zunächst, dass dem Mitarbeiter darin zuzustimmen sei, dass allein die Abberufung als Geschäftsführer keinen Einfluss auf den Bestand des Anstellungsvertrags habe. Denn der Wegfall des Geschäftsführer-Postens beinhalte nicht automatisch eine Kündigung des Anstellungsvertrags.
Im Übrigen habe im konkreten Fall der Anstellungsvertrag keine ausdrückliche Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen.
Eindeutiges Verhalten des Geschäftsführers
Nach Ansicht der Richter kann jedoch eine automatische Beendigung des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung auch dann eintreten, wenn die GmbH das Verhalten des Geschäftsführers so verstehen durfte, dass er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung mit einer solchen Regelung einverstanden sei. Voraussetzung sei jedoch ein Verhalten des Geschäftsführers, das die GmbH als schlüssige Zustimmung zu einer automatischen Beendigung verstehen dürfe. Dies war hier nach Durchführung der Beweisaufnahme der Fall. Durch Zeugenaussagen war belegt, dass der Mitarbeiter selbst häufig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in Ruhestand gehen wolle. Auch in den Gremien der Gesellschaft sei dies in den Vorjahren zuweilen Thema gewesen; auch dort habe der Mann nie etwas anderes erkennen lassen, als dass er seine Tätigkeit für die GmbH mit Erreichen der Regel-Altersgrenze beenden wolle. Zudem habe er sogar umfassend bei seiner ursprünglich geplanten großen betrieblichen Abschiedsfeier mitgewirkt.
Letztlich sprachen alle Indizien dafür, dass der frühere Geschäftsführer selbst davon ausgegangen war und wünschte, dass auch sein Anstellungsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres ende.