Zur Vorgeschichte
Seit Jahren sind Bestpreisklauseln das gängige Mittel von Hotelplattformen im Internet, eigene Marktanteile zu sichern. Bis 2015 forderten solche Hotelplattformen von den Vertragshotels, dass sie der Plattform für das gesamte Angebot im Internet den jeweils besten Hotelpreis, die höchste Zimmerverfügbarkeit und die besten Buchungs- und Stornierungsbedingungen garantieren sollten. Außerdem durfte eine Buchung direkt vor Ort nicht günstiger sein als bei einer Buchung über die Hotelplattformen.
Das untersagte jedoch im Jahr 2015 das Oberlandesgericht Düsseldorf auf Betreiben des Bundeskartellamts. Diese sog. »weiten« Bestpreisklauseln stellten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Denn die Hotelunternehmen seien aufgrund der Klauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber anderen Vermittlungsportalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien die Hotels nämlich verpflichtet, dem Vertrags-Portal immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Diese weiten Bestpreisklauseln seien wettbewerbsbeschränkend, denn sie erschwerten den Eintritt neuer Hotelportale.
Nach dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf modifizierten die Betreiber der Hotelportale ihre Praxis. Sie erlaubten den Vertragshotels zwar, ihre Zimmer auf anderen Hotel-Internetplattformen oder bei einer Buchung an der Rezeption des Hotels vor Ort preisgünstiger anzubieten; gleichzeitig legten sie durch eine sog. »enge« Bestpreisklausel jedoch fest, dass der Preis auf der Hotel-Website nicht niedriger sein durfte als bei dem Vertragsportal.
Das Bundeskartellamt hielt auch diese eingeschränkte Klausel für wettbewerbswidrig und zog vor Gericht.
Dieses Mal entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch zugunsten des Internetbuchungsportals.
Der Sachverhalt
Das Internetportal booking.com verpflichtete Hotelbetreiber, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Booking.com vermittelte Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Die Kunden können Hotelzimmer unmittelbar über die Portalseite zu den jeweils aktuellen Preisen buchen. Der Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Portal ein Zimmer gebucht hat. Bucht der Kunde jedoch direkt beim Hotel, so geht das Portal leer aus.
Das Bundeskartellamt untersagte auch diese sog. engen Bestpreisklauseln mit der Begründung, es bestehe kaum ein Anreiz für die Vertragshotels, ihre Zimmer auf einer anderen Plattform günstiger anzubieten, solange sie diese Preissenkungen auf der eigenen Website nicht ebenfalls vornehmen könnten. Dies verletze die Preissetzungsfreiheit der Hotels.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilte diese Ansicht allerdings nicht.
Keine Wettbewerbsbeschränkung
Nach Auffassung der Richter seien die modifizierten Klauseln zulässig und dürften verwendet werden. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern vielmehr notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten.
Das Buchungsportal dürfe mit solchen Klauseln Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Nutzung des Hotelportals für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.
Denn würde ein Zimmersuchender über das Hotelportal auf ein bestimmtes Hotel aufmerksam und gehe sodann auf die Internetseite des Hotels selbst, wo ein günstigerer Preis angeboten würde, so wäre das Hotelportal fast nie konkurrenzfähig. Um diesen Nachteil auszugleichen, sei die hier vorliegende enge Bestpreisklausel ein angemessenes und zulässiges Mittel, so die Richter abschließend.