RICHARD BOORBERG VERLAG

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04.09.2025
BVerwG, Urteil vom 04.09.2025, 2 C 13.24
Verlust der Beamtenrechte nur bei Verurteilung durch deutsches Strafgericht

1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge.

2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer erheblichen Straftat (hier: Doppelmord) reicht für sich genommen hierfür aber nicht aus.

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12.03.2024
BAG, Urteil vom 12.03.2024, 3 AZR 150/23
Verschaffung einer Versorgungsleistung aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes

Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, nach der sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) bestimmt, die sich aber nicht auch auf die diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge erstreckt, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass damit automatisch eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wird. 

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22.05.2025
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 5 PA 3.24
Kein aktives und passives Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst von Beschäftigten dezentraler Organisationseinheiten ohne örtlichen Personalrat

Beschäftigte solcher nicht zur Zentrale gehörender Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die über keinen örtlichen Personalrat verfügen, sind personalvertretungsrechtlich nicht der Zentrale zuzuordnen und besitzen deshalb weder das aktive noch das passive Wahlrecht zum örtlichen Personalrat der Zentrale beim Bundesnachrichtendienst.

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22.05.2025
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 5 PA 4.24
Erfolgreiche Anfechtung der Wahl zum Gesamtpersonalrat des Bundesnachrichtendienstes

1. Die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat unterliegt in Dienststellen, in denen kein örtlicher Wahlvorstand besteht, dem Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstandes. Dieser kann die betreffenden Dienststellenleitungen um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersuchen oder die Wahl selbst durchführen.

2. Führt der Gesamtwahlvorstand die Wahl in Dienststellen ohne bestehende örtliche Wahlvorstände selbst durch, tritt er an deren Stelle und hat die insoweit geltenden Wahlvorschriften zu beachten. Dies trifft beim Bundesnachrichtendienst auch auf nicht personalratsfähige Dienststellen zu.

3. Ein örtlicher Wahlvorstand darf die Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes für die Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat nicht zu Wahlhelfern bestellen.

4. Wahlhelfer, die als Gehilfen des Wahlvorstandes selbstständige Entscheidungen nicht treffen können, dürfen nicht mit der Durchführung einer Personalratswahl betraut werden.

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19.02.2025
VGH München, Urteil vom 19.02.2025, 16a D 23.1023
Keine Dienstenthebung wegen menschenverachtender Whats­App-Chats

Sind außerdienstliche Äußerungen mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt ohne echten Kundgabewillen nach außen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen und muss der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden rechnen, überwiegt das öffentliche Bedürfnis nach disziplinarer Ahndung die Grundrechte des Beamten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) nur dann, wenn die Äußerungen auch eine entsprechende ernsthafte verfassungsfeindliche Gesinnung im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspiegeln.

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11.12.2024
BVerfG, Beschluss vom 11.12.2024, 1 BvR 1109/21
Unzureichende Beachtung der Tarifautonomie bei tariflichen Nachtzuschlägen

1. Die Tarifautonomie umfasst auch die rechtsverbindliche Wirkung der Tarifverträge in den tarifgebundenen Individualarbeitsverhältnissen. Diese verbindliche Wirkung erweitert und gefährdet die individuelle Freiheit der Tarifgebundenen. Das Koalitionsgrundrecht schützt die Mitglieder der Tarifvertragsparteien vor den mit der verbindlichen Wirkung verbundenen Freiheitsgefährdungen, indem die Tarifvertragsparteien jedenfalls den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Tarifnormsetzung grundsätzlich zu achten haben.
 

2. a) Die Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz erfordert zugleich, den Zweck der Tarifautonomie, eine grundsätzlich autonome Aushandlung der Tarifregelungen zu ermöglichen, und den damit einhergehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen; dies begrenzt die richterliche Kontrolldichte.
 

b) Wie weit die Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien im Einzelnen reichen, ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen.
 

c) Die Spielräume der Tarifvertragsparteien sind im Ausgangspunkt umso weiter, je näher die geregelten Sachverhalte am Kernbereich von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen.
 

d) Die Spielräume sind insbesondere dann enger, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Minderheiten betroffen sind und diese oder spezifische Gruppeninteressen systematisch vernachlässigt wurden.
 

3. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt.
 

4. Bei der Bestimmung der Rechtsfolgen gleichheitswidriger Tarifnormen müssen die Gerichte die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien und insbesondere deren Spielräume in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beachten. Dieser grundrechtliche Spielraum setzt sich bei der Tarifnormsetzung im Falle verschiedener Möglichkeiten zur Beseitigung der Ungleichbehandlung als grundsätzlich primäre Korrekturkompetenz fort. Die erforderliche partielle Neuordnung der Arbeits- und Wirtschaftsbeziehungen zur Beseitigung einer Unvereinbarkeit von Tarifnormen mit der Verfassung ist auch im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung im Individualprozess im Ausgangspunkt den Tarifpartnern als ursprünglichen Normgebern zu überlassen.

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05.03.2024
VGH München, Beschluss vom 05.03.2024, 24 ZB 24.54
Einkommensgrenze für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Ehegatten

Aufwendung für gemäß § 4 Abs. 1 BBhV berücksichtigungsfähige Personen sind nur dann nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV beihilfefähig, wenn die Einkommensgrenze im Jahr der Beantragung oder im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe unterschritten war. Auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen kommt es nicht an.

1. Aufwendungen für gemäß § 4 Abs. 1 BBhV berücksichtigungsfähige Personen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Einkommensgrenze im zweiten Kalenderjahr vor der Beantragung der Beihilfe unterschritten war oder im Kalenderjahr des Entstehens der Aufwendungen unterschritten wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

2. Aus der Fürsorgepflicht des Art. 33 Abs. 5 GG können sich ohne einfachgesetzliche Konkretisierung grundsätzlich keine Leistungsansprüche ergeben. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

3. Ausnahmsweise kommen unmittelbare Leistungsansprüche aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nur in Betracht, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt wäre; den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

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10.06.2024
VGH Münchern, Beschluss vom 10.06.2024, 17 P 23.2140
Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von örtlichem und Gesamtpersonalrat bei verselbständigten kommunalen Eigenbetrieben

1. Im bayerischen Personalvertretungsrecht bestimmt Art. 80 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Satz 2, Art. 6 Abs. 5 Satz 2) BayPVG, dass die Abgrenzung der Zuständigkeiten von örtlichem Personalrat einer verselbständigten Dienststelle einerseits und Gesamtpersonalrat andererseits davon abhängt, welche Dienststelle (verselbständigte oder Gesamt-Dienststelle) zur jeweiligen Maßnahme „befugt“ ist – es kommt mithin auf die nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorschriften bestehenden Zuständigkeiten der jeweiligen Dienststellenleitung an. Abweichungen von diesem Zuständigkeitskriterium sind nur möglich, soweit das Gesetz selbst dies vorsieht.

2. Gemäß dem Art. 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BayPVG zugrundeliegenden sog. Partnerschaftsgrundsatz ist der Gesamtpersonalrat als Ansprechpartner der Leitung einer Gesamtdienststelle stets zur Beteiligung berufen, wenn es um Maßnahmen geht, für die die Gesamtdienststellenleitung (vorliegend der Oberbürgermeister) zuständig ist, und ist in solchen Fällen die Beteiligung des örtlichen Personalrats eines kommunalen Eigenbetriebs (hier eines städtischen Theaters) auch dann ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich den Eigenbetrieb bzw. allein dessen Beschäftigte betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 13.9.2010 – 6 P 14.09 – PersV 2011, 103 Rn. 16 ff. m.w.N.).

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10.06.2024
VGH München, Beschluss vom 10.06.2024, 17 P 23.2147
Zur Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren

Die Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergibt sich gemäß Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Satz 1 ArbGG weder aus Erklärungen des Antragstellers noch aus einem Akt des Gerichts, sondern allein aus dem materiellen Recht und ist in jeder Lage des Verfahrens (auch in der Beschwerdeinstanz) von Amts wegen zu beachten und gegebenenfalls durch eine Rubrumsberichtigung zu korrigieren.

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13.12.2023
BAG, Urteil vom 13.12.2023, 4 AZR 317/22
Eingruppierung eines Service Agenten nach Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nr. 3 Entgeltgruppe 3 TVöD

Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die – ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen – vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn.

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19.02.2024
BayVGH, Beschluss vom 19.02.2024, 18 P 22.2300
Mitbestimmung – Befehl des Kasernenkommandanten als Maßnahme desselben

Setzt ein Kommandant (Dienststellenleiter) einer militärischen Dienststelle den Befehl eines militärischen Vorgesetzten – hier eines Kasernenkommandanten als Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich – zum Umzug von Teilen seiner Dienststelle in andere Gebäude der Kaserne um, ist diese Maßnahme nicht dem Dienststellenleiter, sondern dem Kasernenkommandanten zuzurechnen, auch wenn dem Dienststellenleiter Spielräume bei der Umsetzung des Befehls verbleiben (im Anschluss an BVerwG, B.v. 24.9.1985 – 6 P 21.83 - PersV 1988, 353). Eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei Erlass des entsprechenden „Umsetzungsbefehls" durch den Dienststellenleiter scheidet deshalb schon mangels dessen Maßnahmencharakters aus.   (Rn. 22 – 24)

 

1. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens hat der Personalrat nur, wenn die Maßnahme rechtlich und tatsächlich vom Dienststellenleiter rückgängig gemacht werden kann. Nur dann ist ein konkreter Feststellungsantrag dahin, dass die Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, zulässig. (Rn. 18) 

2. Ein bloßes Unterlassen der Dienststellenleitung erfüllt die Kriterien einer Maßnahme nicht, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird. (Rn. 29) 

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18.03.2024
BayVGH, Urteil vom 18.03.2024, 14 BV 22.2098
Ruhensberechnung im Falle des Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge

Nach der Höchstbetragsregelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in der früheren, ab 1. Juli 2009 geltenden Fassung ist bei Zusammentreffen eines eigenen Ruhegehalts mit einem später erworbenen Anspruch auf Witwengeld, der von einer ehescheidungsbedingten Kürzung betroffen ist, das Witwengeld nach § 57 BeamtVG gekürzt in die Berechnung des Ruhens des eigenen Ruhegehalts einzustellen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 24.11.2011 – 2 C 39.10 – ZBR 2012, 257 Rn. 19 ff.). (Rn. 33)

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26.08.2020
VGH München, Urteil vom 26.08.2020, 14 B 19.1411
Beamtenversorgungsrecht

Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG („verbrachte“ Mindestzeit) kommt es für die Berücksichtigungsfähigkeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit auf deren tatsächlichen Beginn an, woran der Umstand, dass in der ehemaligen DDR absolvierte Vordienstzeiten gemäß § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Falle ihrer rentenrechtlichen Wirksamkeit von einer beamtenversorgungsrechtlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, ebenso wenig etwas ändert wie § 67 BeamtVG, wenn es nicht um den dort genannten Personenkreis geht (im Anschluss an BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - Buchholz 239.1 § 9 BeamtVG Nr. 4). (Rn. 35)

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20.04.2022
Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2022, 3 CE 22.604
Zur Entbindung von der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens

Es geht um die Frage, ob ein Beamter eine angeordnete ärztliche Untersuchung ohne hinreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeit hinzunehmen hat. Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs sind gegeben. Entsprechend sind weitere Ermittlung auf der Grundlage einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung zu unterbinden. Grundsätzlich dürfen nur rechtmäßig erlangte Informationen zur Grundlage belastender Maßnahmen gemacht werden.

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13.01.2021
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021, 2 B 72.20
Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten

Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. Dienstliche Beurteilungen müssen mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

 

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01.06.2021
VG München, Urteil vom 01.06.2021, M 19L DK 19.3126
Verstoß gegen Nebentätigkeitsrecht und private Nutzung des Dienst-PCs

Das Gericht hielt eine Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich für ausreichend. Eine Disziplinarmaßnahme konnte jedoch nicht mehr ausgesprochen werden, weil ihr das Maßnahmeverbot des Art. 16 Abs. 2 BayDG entgegensteht, nach der eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als 3 Jahre vergangen sind.

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14.01.2021
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1, Beschluss vom 14.01.2021, 1 M 136/20
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung

Zur Darlegung- und Beweislast bei Fehlen von Dienstpostenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen, wenn ein vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossener Beamter im Rahmen eines Beförderungsstellenbesetzungsverfahrens geltend macht, er habe sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt (Erprobung).

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07.10.2020
BVerwG, Urteil vom 07.10.2020, 2 C 1.19
Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher Verwendung

1. Bei Ruhensbescheiden handelt es sich um feststellende Verwaltungsakte mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung, für die die im jeweiligen Monat geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist.

 

2. Bei der Ermittlung des Ruhensbetrags sind gemäß § 55b SVG in den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassungen auch Versorgungsleistungen für diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen der Soldat nach seinem Eintritt in den Ruhestand bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist.

 

3. Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG stehen einer Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung grundsätzlich nicht entgegen. Eine solche Begrenzung sieht § 55b SVG auch in den Fassungen vom 20. September 1994 und vom 29. Juni 1998 nicht vor.

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