Kommentierung zum Urlaubsrecht in § 26 TVöD
Schwerpunkt der 148. Ergänzungslieferung zum TVöD ist die Überarbeitung der Kommentierung zum Urlaubsrecht.
Das Urlaubsrecht ist nicht nur aus Arbeitgebersicht komplex und stellt die Personalpraxis nicht zuletzt vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und des BAG immer wieder vor neue Fragen. Die Überarbeitung der Kommentierung zu § 26 TVöD geht auf die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen zum tariflichen Urlaub und zum gesetzlichen Mindesturlaub ein.
Den Schwerpunkt bildet dabei die Erfüllung der sog. Mitwirkungsobliegenheiten. Danach muss der Arbeitgeber den Beschäftigten in die Lage versetzen, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn regelmäßig über den drohenden Verfall belehren und dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, werden die Verfallsregelungen für den Urlaub nicht aktiviert und nicht genommener Urlaub wird in das jeweils nächste Jahr übertragen. Zuletzt hat das BAG u. a. Stellung genommen zu der Frage des Bestehens der Mitwirkungsobliegenheiten trotz langandauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten. Dabei hat das Gericht festgestellt, dass der gesetzliche Urlaub bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum Ende des 15-monatigen Übertragungszeitraums reicht, auch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat (z. B. Urt. v. 28.3.2023 – 9 AZR 488/21 –). Die Verfallsregelungen werden hingegen nicht aktiviert, wenn eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst im laufenden Urlaubsjahr beginnt und bis zum Ende des Übertragungszeitraums andauert, und der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht vor dem Eintritt der langandauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt hat (z. B. Urt. v. 25.7.2023 – 9 AZR 285/22 –). Dabei bleiben dem Beschäftigten aber nur so viele Urlaubstage erhalten, wie er selbst bei frühestmöglicher und ordnungsgemäßer Information/Aufforderung des Arbeitgebers bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ruhens Urlaub hätte nehmen können. Die Bearbeiter gehen auf die aktuellen gerichtlichen Entscheidungen zum Urlaub ein und erläutern die Auswirkungen anhand zahlreicher Beispiele.
Außerdem hat der EuGH zum Verfall von Urlaub bei Altersteilzeit im Blockmodell entschieden. Urlaub, der krankheitsbedingt in der Arbeitsphase nicht mehr genommen werden konnte, erlischt nicht „mit Ablauf des Urlaubsjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt“ (EuGH v. 27.4.2023 – C-192/22 –); dieser Urlaub ist dann mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten.
Kommentierung zu § 29 TVöD
Die Kommentierung zu § 29 TVöD berücksichtigt die ab 1.11.2022 tariflich vereinbarte Erstreckung der bezahlten Arbeitsbefreiung auf die Niederkunft der Lebensgefährtin oder auf den Tod des Lebensgefährten bzw. Tod der Lebensgefährtin, wenn sie miteinander in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben oder gelebt haben. Die Bearbeiter vertreten dabei u.a. die Auffassung, dass die neue Tarifregelung nicht auch auf andere Fallgestaltungen, wie z. B. die Erkrankung von Angehörigen, übertragen werden kann.
Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
Die Ergänzungslieferung startet indes in Umsetzung der Tarifeinigung 2023 mit der Aufnahme der Tabellen über die ab 1.3.2024 für die Bereiche von Bund und VKA maßgebenden Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Übverstundenentgelte in den Anhängen zu § 8 TVöD im Teil II/1 des Werkes.
Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge
Unter Berufung auf die Tarifeinigung 2023 hat das BMI mit Rdschr. vom 27.6.2023 eine Erhöhung der Studienentgelte um 150 Euro monatlich ab 1.3.2024 in der Richtlinie des Bundes vom 1.9.2018 für duale Studiengänge und Masterstudiengänge zugelassen; diese Erhöhung wurde in die im Teil V/12 des Werkes abgedruckte Richtlinie eingearbeitet.
TV-Fleischuntersuchung
Ebenfalls eingearbeitet wurden die Änderungs-Tarifverträge vom 14.7.2022 und 22.4.2023 zum TV Fleichuntersuchung in den Normtext sowie in die entsprechende Kommentierung (Teil VII/44 des Werkes). Mit diesen Änderungstarifverträgen wurden zum einen die Vereinbarungen aus den Tarifpflege-Verhandlungen umgesetzt und zum anderen die Erhöhungen aus der Tarifrunde 2023 vollzogen.
Aktualisierung abgedruckter Vorschriften
Im Teil IX des Werkes wurden schließlich Hinweise zur Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG und des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2024 aufgenommen und die abgedruckten Vorschriften des BetrAVG, des SGB II und SGB XI aktualisiert.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 14.5.2024 zur Verfügung.
Dieses Update ist unter www.tvoed-context.de verfügbar.
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