Z hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 € respektive 1.157 € machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 €.
Abzugsfähige Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung
Wer beruflich bedingt einen zweiten Haushalt führt, der kann die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen für die auswärtige Unterkunft in Höhe von höchstens 1.000 € im Monat steuerlich geltend machen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Dieser Höchstbetrag umfasst beispielsweise die Miete inklusive Neben- oder Betriebskosten, Reinigung ... und auch die Zweitwohnungssteuer, die als Unterkunftskosten angesehen wird.
Die Zweitwohnungsteuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.
Ist der Höchstbetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann er auf andere Monate desselben Jahres übertragen werden. Bei ganzjähriger doppelter Haushaltsführung sind also Kosten von bis zu 12.000 € abzugsfähig. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.