RICHARD BOORBERG VERLAG

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14.11.2022

Zuzahlungen für Dienstwagenüberlassung

   

Scheidet ein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten aus, wenn der Arbeitnehmer für ein von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz ein Nutzungsentgelt leistet?

Der Steuerpflichtige S erzielte im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in A. Aus beruflichen Gründen unterhielt er in B einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort. S verfügte auch für private Fahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (außerdienstliche Fahrten) über ein Kfz seines Arbeitgebers, für das er pauschale (0,5 % der unverbindlichen Kaufpreisempfehlung) und kilometerabhängige Zuzahlungen an diesen zu leisten hatte.

In diesem Zusammenhang stand S eine Tankkarte des Arbeitgebers zur Verfügung. Für die Nutzung der Tankkarte für außerdienstliche Fahrten zahlte S 0,10 EUR pro gefahrenen Kilometer an seinen Arbeitgeber. Im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnungen brachte der Arbeitgeber die pauschale Zuzahlung in Höhe von 0,5 % sowie die monatlich einbehaltene Pauschale für die außerdienstliche Nutzung der Tankkarte vom ermittelten geldwerten Vorteil für die Kfz-Nutzung (1 % des Bruttolistenpreises zuzüglich eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) in Abzug.

Der verbleibende geldwerte Vorteil wurde so jeweils auf 0 EUR gemindert. In seiner Einkommensteuererklärung für 2016 erklärte S im Zusammenhang mit den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung Familienheimfahrten als Werbungskosten: 31 Fahrten x 382 km x 0,10 EUR x 2 = 2.368,40 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen jedoch nicht an. Nutze der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheide ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten müsse oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen habe.

Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Markus Preu
Quelle:
BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20