Aktuell werden allerdings noch nicht alle für das Zuwendungsempfängerregister zugelassenen Organisationen angezeigt. Die Daten werden sukzessive automatisiert aus den bestehenden Grunddaten von den Finanzämtern an das BZSt übermittelt. Das Fehlen von berechtigten Organisationen oder ein Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat jedoch keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger.
Das Zuwendungsempfängerregister wird künftig auch ausländische Organisationen enthalten, bei denen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen und die deshalb auch berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die ausländischen Organisationen können hierfür seit dem 15.01.2024 einen elektronischen Antrag auf Feststellung dieser Voraussetzungen beim BZSt stellen. Sollten Änderungen bei den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten erforderlich sein, müssen inländische Organisationen die Änderungen (der bestehenden Grunddaten) beim zuständigen Finanzamt veranlassen. Ausländische Organisationen können sich für solche Änderungen künftig direkt an das BZSt wenden. In einer späteren Ausbaustufe sollen für das Zuwendungsempfängerregister berechtigte Organisationen die Möglichkeit erhalten, Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage in das Zuwendungsempfängerregister einzupflegen. Sobald dies möglich ist, wird das BZSt hierüber gesondert informieren.