Ehemann M hat seit 2013 seinen ausschließlichen Wohnsitz in der Schweiz. Für die Jahre 2009 bis 2013 wurde er zunächst mit seiner Ehefrau F, die ihren Wohnsitz in S-Stadt in Deutschland hat, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Nachdem F für die Jahre 2009 bis 2012 die getrennte Veranlagung und für das Jahr 2013 die Einzelveranlagung beantragt hatte, forderte das Finanzamt M mit Schreiben vom 14.10.2016 und vom 14.11.2016 auf, Einkommensteuererklärungen für 2009 bis 2013 abzugeben. In letzterem Schreiben forderte es M zudem auf, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Zugleich wies es darauf hin, dass ohne die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten die für ihn bestimmten Schriftstücke nur durch öffentliche Zustellung bekanntgegeben werden könnten. Mit Schreiben vom 29.11.2016 bat M, Schriftstücke an seine Anschrift in der Schweiz und nicht an Dritte zu senden. Einkommensteuererklärungen gab er nicht ab.
Das Finanzamt hob die im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013, soweit sie M betrafen, mit Bescheiden vom 25.4.2017 wieder auf. Mit gleichem Datum veranlagte es M für die Jahre 2009 bis 2013 getrennt bzw. einzeln zur Einkommensteuer. Ebenfalls am 25.4.2017 ordnete das Finanzamt die öffentliche Zustellung der Einkommensteuerbescheide und der Aufhebungsbescheide an. Die Benachrichtigungen über die öffentliche Zustellung wurden am selben Tag im Finanzamt ausgehängt und am 10.05.2017 wieder abgenommen. Zudem informierte das Finanzamt M mit Schreiben vom 25.4.2017 über die öffentliche Zustellung und übersandte ihm Kopien der Einkommensteuerbescheide und Aufhebungsbescheide in die Schweiz.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 M durch öffentliche Bekanntgabe wirksam bekanntgegeben wurden. Das Finanzamt hätte gar keine andere Möglichkeit, dem in der Schweiz ansässigen M die Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 zu übermitteln. Eine Zustellung von Einkommensteuerbescheiden an einen in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen unmittelbar durch die Post sei völkerrechtlich nämlich erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2018 zulässig.
M ging dagegen von der Unwirksamkeit der Bekanntgabe der Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 vom 25.4.2017 durch öffentliche Zustellung aus.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.