Der Steuerpflichtige S lebt seit dem Jahr 2013 in der Schweiz. Der Aufforderung des Finanzamts, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, kam er nicht nach. Stattdessen bat S das Finanzamt, ihm sämtliche Schreiben an seine Wohnanschrift in der Schweiz zu schicken. Im April 2017 erließ das Finanzamt geänderte Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013, ordnete die öffentliche Zustellung der Bescheide in Deutschland an und informierte S darüber. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Zustellung der Bescheide in der Schweiz nicht zulässig sei. Da S keinen inländischen Empfangsbevollmächtigten benannt habe, könne eine Zustellung nur im Wege der öffentlichen Zustellung erfolgen. S meinte dagegen, dass die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2009 bis 2013 mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden seien. Eine öffentliche Zustellung dürfe nicht erfolgen, weil eine Zustellung in der Schweiz möglich sei. Das Finanzamt könnte nach dem Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz und Deutschland die Bescheide dem S in der Schweiz persönlich zustellen. Dieses Übereinkommen gelte in der Schweiz – aktualisiert – seit Jahresbeginn 2017 und erlaube die Zustellung von Einkommensteuerbescheiden in der Schweiz per Einschreiben mit Rückschein. Diese Möglichkeit bestehe nicht nur für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2018, sondern für sämtliche Einkommensteuerbescheide. S bekam beim Finanzgericht Düsseldorf Recht.