RICHARD BOORBERG VERLAG

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31.01.2022

Zuschüsse für Anlegebrücke

   

Sind Zuschüsse an eine Gemeinde nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz für die Errichtung einer Anlegebrücke – anders als Zuschüsse vom Träger des ÖPNV – echte Zuschüsse?

G ist eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke an eine Betreibergesellschaft zum Zweck des ÖPNV vermietet. Für die Renovierung dieser Brücke erhielt G Zuschüsse – und zwar vom Kreis, in dessen Gebiet sich G befand, sowie von der G-Gesellschaft, die ihre Zahlungen auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte.

Der Zuschuss des Kreises wurde von G als unechter Zuschuss behandelt, der als Entgelt der Umsatzsteuer unterlag. Es wurde dabei ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung der Anlegebrücke zum Zweck des ÖPNV (Leistung) und dem Zuschuss (Gegenleistung) des Kreises als Träger des ÖPNV bejaht. Da die G-Gesellschaft – anders als der Kreis – nicht originärer Träger des ÖPNV war und die Gelder auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erbrachte, ordnete G die Zuschüsse der G-Gesellschaft dagegen als nicht steuerbare – echte – Zuschüsse ein. Soweit zwischen der Errichtung der Anlegebrücke und dem Zuschuss der G-Gesellschaft eine Verbindung bestehe, sei dies lediglich eine technische Anknüpfung und begründe keinen unmittelbaren Zusammenhang im umsatzsteuerlichen Sinn. Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichte und an eine den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermiete, könne grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern abziehen. Zuschüsse, die die Gemeinde für die Errichtung der Anlegebrücke auf Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes erhalte, seien – anders als Zuschüsse vom Träger des ÖPNV – echte Zuschüsse.

Das Finanzamt ordnete dagegen auch die Zuschüsse der öffentlichen Hand, die aufgrund des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes von der G-Gesellschaft geleistet wurden, als unechte Zuschüsse ein, die als Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen.

G bekam beim Finanzgericht Schleswig-Holstein Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.5.2020, Az. 4 K 32/18