RICHARD BOORBERG VERLAG

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12.11.2020

Zufluss der Mietkaution

Einkommensteuer

Führt allein die mietvertragliche Vereinbarung einer Kautionszahlung bereits dazu, dass die Kaution im Rahmen des Mietverhältnisses beim Vermieter zugeflossen ist?

Die Eheleute M und F erzielten in den Jahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von insgesamt 17 Objekten. In den Einkommensteuerbescheiden für 2010 bis 2012 kam das Finanzamt zu niedrigeren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allein der Umstand, dass in Mietverträgen jeweils die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden sei, führe nicht dazu, dass die Kaution den Eheleuten im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen sei. Erst soweit M und F als Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehielten, sei sie bei diesen als Einnahme zu behandeln. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit Werbungskosten stattgefunden habe, seien die einbehaltenen Kautionsbeträge den Eheleuten zwar zugeflossen, hätten aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung. M und F waren dagegen der Ansicht, die tatsächlich vereinnahmten Mieten entsprächen nicht den in ihren Einkommensteuererklärungen erklärten Mieteinnahmen. Dies liege daran, dass vereinnahmte Mietkautionen auf dem laufenden Mietkonto eingegangen seien. Teilweise seien die Kautionen nach Auszug der Mieter nicht an diese zurückgezahlt worden. Aus Vereinfachungsgründen hätten sie die auf dem Girokonto vereinnahmten Kautionen als Mieteinnahmen erfasst und zugesagt, dass sie bei Auszahlung an die Mieter als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
FG Münster, Urteil vom 10.12.2019, Az. 2 K 2497/17 E