Die G-GmbH mit Sitz in Deutschland schloss am 27.7.2007 mit P, einer Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn, einen Technologietransfervertrag für ein Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffs W, verbunden mit dem Transfer des Know-hows sowie der Lieferung von W und Zwischenstufen.
Der Technologietransfervertrag sah vor, dass das Recht der P zur exklusiven Herstellung von W auf die G-GmbH übertragen wird. Die G-GmbH erwarb das uneingeschränkte Recht der Nutzung des durch P erarbeiteten Know-hows zur Herstellung von W. Im gleichen Zug verlor P das Recht zur Produktion von W und seinen Zwischenstufen. P verpflichtete sich, Informationen über das Verfahren auch später nicht an Dritte weiterzugeben. Als Vergütung war für die Übertragung der exklusiven Rechte zur Nutzung der Technologie eine Pauschale vorgesehen. Für den Technologietransfer zahlte die G-GmbH im August 2007 die Pauschale an P. Von der G-GmbH wurde keine Abzugsteuer angemeldet, einbehalten oder abgeführt.
Das Finanzamt war der Ansicht, die G-GmbH sei bezüglich der im August 2007 an P für den Technologietransfer geleisteten Zahlung zum Steuerabzug verpflichtet gewesen. P habe durch den Technologietransfer beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger könne zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften führen. Da die G-GmbH als Vergütungsschuldnerin dieser Einkünfte ihrer Abzugspflicht nicht nachgekommen sei, werde sie als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.