RICHARD BOORBERG VERLAG

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20.09.2021

Wohnungen in Seniorenresidenz

   

Greift eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei der Vermietung von Wohnungen in einer Seniorenresidenz mit der Erbringung zusätzlicher Leistungen durch eine Schwestergesellschaft?

Die G-GmbH ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, auf dem sich Wohnungen, eine Arztpraxis, ein Friseursalon, eine Fußpflegepraxis, ein Ladenlokal und ein Cafe befinden. Die Wohnungen vermietet die G-GmbH an Senioren. Die Mieter schließen mit der K-KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der G-GmbH identisch ist, Dienstleistungsverträge über die Reinigung der Wohnungen, Wäscheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung. Die Verpflegung nehmen die Bewohner im auf dem Grundstück befindlichen Cafe ein, das die G-GmbH der K-KG mit privatschriftlichem Kaufvertrag „übertragen“ bzw. „abgetreten“ hatte.

Das Finanzamt lehnte die von der G-GmbH beantragte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung ab, weil die Wohnungsmietverträge an die Abschlüsse der Dienstleistungsverträge gekoppelt seien. Die G-GmbH bewerbe die Wohnungen auf ihrer Internetseite zusammen mit den von der K-KG erbrachten Zusatzleistungen. Es lägen zwar die grundsätzlichen Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vor, weil die G-GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz vermiete. Doch greife die Ausnahmeregelung, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen K-KG diene.

Das Grundstück wäre ohne Zwischenschaltung der G-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der K-KG. Zudem diene der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter der K-KG, weil die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen durch die K-KG mit der Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammenhinge und damit eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit vorliege. Die Mietverträge und die Dienstleistungsverträge würden den Bewohnern gleichzeitig vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen; eine Kündigung sei nur einheitlich möglich. Die Preisaufteilung sei nicht fremdüblich, weil die Kaltmiete für die Wohnungen etwa das Doppelte der ortsüblichen Miete betrage, während das Entgelt für die Dienstleistungen äußerst niedrig bemessen sei.

Zudem stelle die Erbringung der Serviceleistungen für die Bewohner einer Seniorenresidenz einen gewichtigen Vorteil dar. Die G-GmbH könne die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nicht in Anspruch nehmen, wenn sie Wohnungen vermiete, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsverträge mit einer Schwestergesellschaft abschlössen. Die G-GmbH war dagegen der Ansicht, dass sie ausschließlich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.

Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Münster, Urteil vom 11.5.2021, Az. 9 K 2274/19 G