RICHARD BOORBERG VERLAG

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01.08.2022

WingTsun-Kampfsportschule

   

Sind die Umsätze aus dem Betrieb einer WingTsun-Kampfsportschule als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen einer privaten Schule umsatzsteuerfrei?

Kampfsportlehrer K betrieb im Jahr 2005 eine WingTsun-Kampfsportschule in S-Stadt. Das Regierungspräsidium erteilte K am 28.11.2017 eine ab dem 1.11.1996 gültige Bescheinigung für WingTsun-Unterricht und die zugehörige Trainerausbildung.

K war der Ansicht, dass seine Umsätze aus dem Betrieb der WingTsun-Kampfsportschule umsatzsteuerfrei seien. Steuerfrei seien nämlich alle unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinige, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiteten. Die vom Regierungspräsidium auch für das Jahr 2005 erteilte Bescheinigung sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung seiner Umsätze aus dem Betrieb der WingTsun-Kampfsportschule. Sie entfalte Wirkung für den Zeitraum, der von ihr inhaltlich erfasst werde.

Das Finanzamt meinte dagegen, es habe eigenständig zu prüfen, ob bei der WingTsun-Kampfsportschule des K eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung vorliege, und versagte die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze des K aus dem Betrieb seiner WingTsun-Kampfsportschule.

K bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.

Autoren:
Marcus Preu
Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021, Az. 1 K 998/20