Die Steuerpflichtige begehrte die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG. Zwischen Finanzamt (FA) und Unternehmer blieb streitig, ob für die Prüfung der Überschreitung der Gewinngrenze im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Steuerbilanzgewinn oder ein um außerbilanzielle Effekte wie nichtabziehbare Betriebsausgaben sowie einkommensteuer freie Einnahmen korrigierter Gewinn maßgebend ist. Die Revision ist in der Zwischenzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 38/23 anhängig.
Beitritt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Aufgrund der grundsätzlichen Wirkung dieser Frage ist das BMF dem Revisionsverfahren beigetreten.
Allgemeines
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50%der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der nach § 4 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG 200.000 € nicht übersteigt.
Welche Korrekturen sind zu berücksichtigen?
Nach Auffassung des BMF sind außerbilanzielle Berichtigungen bei der Ermittlung der Gewinnobergrenze zu berücksichtigen. Der Wortlaut der Regelung stehe dieser Auffassung gerade nicht entgegen. Im Gegenteil, dieses Ergebnis ergebe sich aus der Gesetzestechnik und der Systematik der Regelung.
Im Einzelfall
Im vorliegenden Einzelfall belief sich der Steuerbilanzgewinn auf 199.309,90 € und der Gewinn, bereinigt um außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, auf 209.795,90 Euro.
Keine gesetzliche Definition
Aus dem EStG ergibt sich keine eindeutige Erläuterung dahingehend, wie das Merkmal des Gewinns im Rahmen der Ermittlung der Gewinngrenze im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG auszulegen ist. Klar geregelt ist nur, dass der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden muss und 200.000 € nicht überschreiten darf.
Während das Finanzgericht (FG) zur Auslegung des Gewinnbegriffs in § 7g EStG die Rechtsprechung des BFH zum Gewinnbegriff nach § 4 Abs. 4a EStG und § 34a Abs. 2 EStG heranzog, sieht dies das BMF anders. Ein Rückgriff auf diese Rechtsprechung sei zur Auslegung des § 7g EStG jedoch dadurch verstellt, dass zum einen der Wortlaut der Regelungen nicht übereinstimmend sei und dass zum anderen durch die einzelnen Regelungen verschiedene Zwecke verfolgt würden.
Vergleich zu § 4 Abs. 4a EStG
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG beziehe sich nur auf die Entnahmefähigkeit. Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind nicht entnahmefähig, auch wenn sie sich steuerlich bei der Gewinnermittlung nicht auswirken dürfen.
Vergleich zu § 34a EStG
Anders als bei § 7g EStG zählt der Gewinn neben den Einlagen zu der Rechengröße, die über den zulässigen Umfang einer unschädlichen Entnahme bestimmt. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH bleibt in dieser Sache noch abzuwarten.