Tanzlehrerin T betreibt seit dem 1.1.2006 eine im Allgemeinen Deutschen Tanzlehrer Verband (ADTV) organisierte Tanzschule in S-Stadt, die insbesondere Leistungen im Bereich „Medaillentanzen“ und „Welttanzprogramm I und II“ für Anfänger und Fortgeschrittene anbietet. Die Medaillentanzkurse (Deutsches Tanzabzeichen) bauen dabei auf dem Welttanzkurs auf.
In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2007 bis 2011 beantragte T, die Umsätze aus den Kursen „Welttanzprogramm I und II“ sowie „Medaillenkurs“ als umsatzsteuerfrei zu behandeln. Mit Schreiben vom 21.12.2012 stellte das Ministerium für Wissenschaft und Kultur für T eine Bescheinigung aus, wonach bestimmte Tanzkurse geeignet seien, auf einen Beruf als Tänzerin oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorzubereiten. Die Bescheinigung wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2006 erteilt. Nach dieser Bescheinigung sollte das Finanzamt in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit im Übrigen oder für die Umsätze im Einzelnen vorliegen.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Umsätze aus den Erwachsenenkursen „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ im Unterschied zu den Kinder- und Jugendkursen nicht umsatzsteuerbefreit seien, weil diese Kurse von ihrer Zielsetzung her auf reine Freizeitgestaltung gerichtet seien. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sei nur insoweit bindend, dass und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereite. Bei dem Tanzunterricht im Rahmen des „Welttanzprogramms“ gehe es um das Erlernen von Tänzen und Tanzformen, die zu den weltweit gespielten Musikrichtungen passten, wie z. B. Disco, Swing und Walzer. Unterrichtsziel sei, zu jedem gesellschaftlichen Anlass den passenden Tanz zu erkennen und anzuwenden. Die „Medaillenkurse“ bauten auf den Welttanzkursen auf und dienten dazu, die bis dahin erworbenen Fähigkeiten zu erweitern und zu verfeinern. Auch in diesen Kursen würden Gesellschaftstänze geübt, also im Privatleben angewandte Fähigkeiten ausgebaut. Weder aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch aus dem Unionsrecht ergebe sich eine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb einer Tanzschule; dies gelte jedenfalls für Umsätze aus Tanzkursen für Erwachsene („Welttanzprogramm“ und „Medaillenkurse“).
Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.