Die B-Bank lud in den Jahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z. B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen.
Die B-Bank unterwarf die Sachzuwendungen nicht der Pauschalbesteuerung. Für reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Wende ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, habe es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien.
Voraussetzung sei dabei, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werde Die von der B-Bank gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst. Die B-Bank habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche.
Beim Golfturnier sei auch für Produkte, z. B. für Investmentfonds, einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die B-Bank von der anderen Bank eine Provision. Die Zuwendungen an die Kunden seien Geschenke zur betrieblichen Klimapflege. Nach Ansicht des Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung dagegen der Pauschalsteuer. Die B-Bank bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.