Vater V übertrug auf seinen in den USA ansässigen Sohn S einen Anteil an der deutschen G-GmbH, deren Vermögen überwiegend aus in Deutschland belegenem Grundvermögen bestand. Zeitnah übertrug er auch Anteile auf seine Ehefrau.
Das Finanzamt behandelte die Übertragungen als teilentgeltliche Erwerbe. Für den unentgeltlichen Teil der Übertragung auf S war es der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz erfüllt seien. Die Vorschrift zur Wegzugsbesteuerung bei unentgeltlichen Anteilsübertragungen auf im Ausland ansässige Steuerpflichtige sei nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Recht Deutschlands zur Besteuerung der in den unentgeltlich übertragenen Anteilen ruhenden stillen Reserven ausgeschlossen oder beschränkt werden müsste. Der Gesetzgeber habe keinen Zweifel daran gelassen, dass er trotz der Reform des Außensteuergesetzes auch weiterhin Fälle in die Wegzugsbesteuerung habe einbeziehen wollen, in denen es nicht zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts an Veräußerungsgewinnen komme. Eine entsprechende einengende Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, weil die den sofortigen Besteuerungszugriff rechtfertigende abstrakte Gefahr bestanden habe, dass die G-GmbH – etwa durch Umschichtung ihres Vermögens – ihren Charakter als Immobiliengesellschaft verlieren könnte, ohne dass hieran eine Besteuerung in Deutschland geknüpft wäre. Eine Berufung auf die Kapitalverkehrsfreiheit scheide ebenfalls aus, da sich bezogen auf Schenkungen seit dem maßgebenden Stichtag (31.12.1993) keine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben habe.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.