Die 1961 geborene Steuerpflichtige S betrieb bis Ende 2013 in einem Anbau zu ihrem Einfamilienhaus einen handwerklichen Betrieb. Da sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, den Betrieb fortzuführen, stellte sie die betriebliche Tätigkeit Ende 2013 ein. Ab dem 1.1.2013 bezog S Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Renten wegen Berufsunfähigkeit setzen nach den Versicherungsbedingungen voraus, dass die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. S veräußerte den Geschäftsbetrieb einschließlich des Anlagevermögens, der Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Auftragsbestände, der Lieferverträge sowie des Waren- und Materiallagers gegen eine ab Januar 2014 zu zahlende lebenslange Rente in Höhe von monatlich 3.000 EUR an die G-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebsgrundstück mit aufstehenden Gebäuden und fest installierten Betriebsvorrichtungen sowie weitere Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörten. Übertragungsstichtag war der 2.1.2014. Die von S veräußerten Wirtschaftsgüter wurden von ihr bis zum Übertragungsstichtag auf dem Betriebsgrundstück gelagert und am 2.1.2014 an die G-GmbH übergeben. Für die von der Veräußerung ausgenommenen Wirtschaftsgüter, die von S in das Privatvermögen überführt wurden, ermittelte sie einen Entnahmegewinn in Höhe von 17.680,60 EUR. S war der Ansicht, dass lediglich dieser Entnahmegewinn der sofortigen Besteuerung unterliege und ihr im Hinblick auf die monatlichen Rentenzahlungen das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung zustehe. Das Finanzamt hielt das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung dagegen nur bei einer Betriebsveräußerung, nicht aber bei einer Betriebsaufgabe für anwendbar. Das für den Fall einer Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge geltende Wahlrecht zwischen der sofortigen Versteuerung und der nachgelagerten Besteuerung bei Zufluss der Rentenzahlungen finde in den Fällen der Betriebsaufgabe keine Anwendung. Das Finanzamt bekam beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht Recht.