RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.03.2020

Währungsumrechnung bei Familienleistungen

Kindergeld

Ist für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen der Tag maßgeblich, an dem der Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der Familienleistungen vorgenommen hat?

Ehefrau F und ihr Ehemann M arbeiteten in den Jahren 2012 bis 2014 in der Schweiz. Sie haben zwei Kinder. M erhielt monatlich zwei Kinderzulagen von jeweils 200 CHF, insgesamt also 400 CHF. F beantragte Kindergeld im Inland. Sie hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d. h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Die Familienkasse zahlte jedoch kein Differenzkindergeld aus, weil die ausländischen Familienleistungen wechselkursbedingt die Höhe des deutschen Kindergelds erreichten. F dagegen legte andere Stichtage für die Währungsumrechnung zugrunde und machte einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Höhe von insgesamt 1.303,22 EUR geltend. Ihre einzelfallbezogene Berechnung des von Monat zu Monat variierenden Differenzkindergelds entspreche den europarechtlichen Vorgaben. Maßgeblich für die Währungsumrechnung sei danach der jeweilige Tag, an dem der zuständige Träger des Beschäftigungsstaats die Zahlung der fraglichen Familienleistungen vorgenommen habe. F bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.

Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.2019, Az. 3 K 2234/19