RICHARD BOORBERG VERLAG

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21.11.2022

Vorsteuerabzug und Personalabbau

   

Ist der Unternehmer aufgrund vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er für einen angestrebten Personalabbau Leistungen von Outplacement-Unternehmen bezieht?

Die A-AG beabsichtigte aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten in den Jahren 2009 bis 2011, in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt.

Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die A-AG beauftragte Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Die Kosten trug die A-AG.

Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die A-AG den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt erkannte den von der A-AG geltend gemachten Vorsteuerabzug indes nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf Erfolgspauschalen entfiel. Demgegenüber versagte es den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, da die von der A-AG bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten, die individuell mental gestärkt werden sollten, zugeschnitten gewesen seien.

Die A-AG war dagegen der Ansicht, dass der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn er für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollten, beziehe.

Die A-AG bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Markus Preu
Quelle:
BFH-Urteil vom 30.6.2022, Az. V R 32/20