A zahlte in den Streitjahren 2007 bis 2010 Zuschüsse zu den Bewirtschaftungskosten ihrer Betriebskantine. Diese wurde von einem Dritten in eigenem Namen und für eigene Rechnung betrieben. Die Zahlungen beruhten auf einem zwischen A und dem jeweiligen Kantinenbetreiber geschlossenen Bewirtschaftungsvertrag. Darin verpflichtete sich A zur Zahlung eines Ausgleichs für Unterdeckungen, welche sich aus der verbilligten Abgabe von Speisen an ihre Arbeitnehmer ergab.
A nahm aus den monatlichen Rechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Anlässlich einer Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass der A für die von ihr geleisteten Zuschüsse an den Caterer der Vorsteuerabzug zu versagen sei, weil diese Zahlungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgten. A legte Einspruch gegen den geänderten Steuerbescheid ein. Nachdem dieser als unbegründet zurückgewiesen worden war, klagte A – erfolglos.
Unentgeltliche Wertabgabe schadet Vorsteuerabzug
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach Satz 2 der Vorschrift setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist mithin, dass der Unternehmer Leistungsempfänger ist. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der beabsichtigten Verwendung der Leistung. Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, wenn – wie hier – bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).
Soweit die A einen Zuschuss pro Mittagessen an ihren Auftragnehmer zahlte und zudem den sogenannten Kostenüberhang des Auftragnehmers übernahm, steht ihr der begehrte Vorsteuerabzug nicht zu, weil die insoweit bezogene Leistung der Kantinenbewirtschaftung ausschließlich dazu diente, ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen.
Auch für die Übernahme des Kostenüberhanges für die an A erbrachte Bewirtschaftungsleistung gilt nichts anderes. A hat die von dem Auftragnehmer erbrachte „Bewirtschaftungsleistung“ bereits im Bezugszeitpunkt nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden beabsichtigt. Ein Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.