RICHARD BOORBERG VERLAG

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12.08.2020

Verwaltungsratsvorsitzender eines Versorgungswerks

Umsatzsteuer

Unterliegt der Vorsitzende des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks mit dieser Tätigkeit der Umsatzsteuer?

Der selbständige Freiberufler F war Vorsitzender des Verwaltungsrats eines berufsständischen Versorgungswerks, das einer Berufskammer angehört. Das Versorgungswerk wurde durch einen gewählten, nach der Satzung des Versorgungswerks ehrenamtlichen Verwaltungsrat geführt. Der Verwaltungsrat wurde durch einen Vorsitzenden geleitet. Die Entscheidungen des Verwaltungsrats wurden durch Abstimmung getroffen. Nach der Entschädigungssatzung des Verwaltungswerks erhielt der Vorsitzende eine regelmäßige monatliche Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder. Das Finanzamt hielt die Tätigkeit des F als Verwaltungsratsvorsitzender für umsatzsteuerbar und – wegen der Höhe seiner Bezüge – auch für umsatzsteuerpflichtig. F war dagegen der Ansicht, dass er mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit für das Versorgungswerk nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Tätigkeit sei zwar wirtschaftlicher Natur, aber nicht als selbständig anzusehen, da er zum einen nicht im eigenen Namen nach außen auftrete, sondern nur das Versorgungswerk vertrete, und zum anderen dem Versorgungswerk gegenüber nach dessen Satzung keine individuelle Verantwortung und kein Haftungsrisiko trage. F sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig, weil er Fahrtkostenersatz und Sitzungsgelder bezogen habe. Die Anberaumung von Sitzungen habe nicht ihm oblegen, die Beträge seien zudem nicht hoch gewesen. Die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden unterliege nicht der Umsatzsteuer, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende weder im eigenen Namen nach außen auftrete noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfüge, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. F bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Klaus Krohn
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.11.2019, Az. 5 K 282/18