Dr. D, ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, führte in den Jahren 2009 bis 2012 ausschließlich Umsätze an die G-GmbH, ein Unternehmen, das niedergelassenen Ärzten, Rehakliniken, Gesundheitsämtern und Krankenhäusern Laborleistungen zur Verfügung stellt, aus. Dazu erbrachte er gegen eine feste Monatsvergütung Leistungen der Befunderhebung mit dem Ziel konkreter laborärztlicher Diagnosen sowie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen für konkrete Behandlungsverhältnisse, die sich als Bestandteile von Gesamtverfahren darstellten, die konkreten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dienten. Dr. D ging davon aus, dass seine Umsätze als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei seien, und gab daher für 2009 bis 2012 keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Bestehen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei keine Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Umsätze des Dr. D seien umsatzsteuerpflichtig, weil Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten beruhten, was aber Voraussetzung für die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung sei. Dr. D bekam beim Bundesfinanzhof Recht.