Die X-OHG betreibt einen Handel. Beteiligt sind Herr H und sein Vater V. Die beiden Gesellschafter sind an der X-OHG je zur Hälfte beteiligt. Die X-OHG schloss am 30.12.2009 einen Mietvertrag über eine Lagerhalle mit S. S ist der Sohn des Gesellschafters H sowie dessen Ehefrau E und war bei Vertragsabschluss erst sechs Jahre alt. S hatte das Grundstück am 29.12.2009 aufgrund einer Schenkung von seinem Onkel O erhalten. Das Mietverhältnis sollte am 30.6.2010 beginnen und zunächst bis zum 30.6.2020 dauern. S wurde bei Vertragsabschluss von seiner Mutter E vertreten.
Das Sorgerecht für das Kind S obliegt beiden Eltern. Rechtsanwalt R war erst im Nachhinein vom Amtsgericht als Ergänzungspfleger für S bestellt worden. Das Finanzamt versagte wegen der zunächst unterbliebenen Beteiligung eines Ergänzungspflegers dem Mietvertrag die steuerliche Anerkennung. Mietverträge zwischen nahen Angehörigen seien nur zu berücksichtigen, wenn sie zivilrechtlich wirksam seien, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprächen und auch so vollzogen würden.
Die X-OHG war dagegen der Ansicht, dass der Vertrag mit S steuerlich anzuerkennen sei, weil er fremdüblich und tatsächlich durchgeführt worden sei. Unschädlich sei, dass der Mietvertrag möglicherweise bis zu seiner Genehmigung durch den Ergänzungspfleger und das Familiengericht schwebend unwirksam gewesen sei. Die Grundsätze über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gälten auch für einen Vertrag mit einer Personengesellschaft, wenn ein naher Angehöriger oder ein Ehegatte beherrschender Gesellschafter der Personengesellschaft sei; dies sei etwa dann der Fall, wenn Vater und Großvater Mehrheitsgesellschafter (hier: je zur Hälfte) einer Personengesellschaft seien, die mit dem minderjährigen Kind/Enkel der Gesellschafter einen schuldrechtlichen Vertrag (hier: Mietvertrag) abschließe. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Vorschriften allein dürfe nicht zur Folge haben, dass nur deswegen ein Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt werde.
Die X-OHG bekam beim Sächsischen Finanzgericht Recht.