RICHARD BOORBERG VERLAG

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23.01.2020

Verpflichtung zur Weitergabe der Erbschaft

Erbschaftsteuer

Stellt die Verpflichtung eines Erben aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person ihre Ursache haben, das Erbe an einen Dritten weiterzuleiten, eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar?

P ist Pfarrer in der Kirchengemeinde K. Mit notariell beurkundetem Testament setzte der Erblasser E den P zu seinem Alleinerben ein. E verstarb im Jahr 2012, P wurde Alleinerbe. P zeigte dem Landeskirchenamt seine Erbeinsetzung mit dem Hinweis an, dass er das Erbe für K annehmen und dieser vollumfänglich zur Verfügung stellen wolle. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme der Erbschaft aufgrund der beabsichtigten Weiterleitung an K. Im Jahr 2013 übertrug P die ihm angefallene Erbschaft auf K. In der notariellen Urkunde heißt es, die Übertragung erfolge frei im Wege der Schenkung. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, dass K den P von etwaiger Erbschaftsteuer freistelle. Aufgrund der von P eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest: P sei Alleinerbe des E geworden. Das Testament sei eindeutig und einer Auslegung dahingehend, dass nicht etwa P, sondern K Erbin geworden sein solle, nicht zugänglich. Die Weiterleitung der Erbschaft an K beruhe nicht auf einer Nachlassverbindlichkeit, da sich aus dem Testament keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe. Auch führe die Herausgabepflicht im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von erbrechtlichen Begünstigungen zu keiner abzuziehenden Nachlassverbindlichkeit. Zudem müsse das Erlangte nur insoweit abgeführt werden, als es nicht auf andere Weise auf den Staat übergegangen sei; dies sei in Höhe der Erbschaftsteuer aber der Fall. P berief sich dagegen auf eine fehlende Bereicherung. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 4/17