Die G eG ist eine landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaft, die die gemeinschaftliche Verwertung von Obst und Gemüse sowie sonstiger landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Erzeugnisse ihrer Mitglieder betreibt. Die G eG übernahm im Jahr 2010 für ihre Mitglieder die Vermarktung des angelieferten Obstes und Gemüses. In ihren Anlieferungsordnungen legte sie fest, dass sich die Auszahlungspreise an die Erzeuger aus den jeweiligen Verkaufserlösen abzüglich der von der G eG festgesetzten Abschläge ergeben. Diese Abschläge wurden als Marktgebühren bezeichnet und einbehalten, sie dienten der Umlage der bei der G eG anfallenden Kosten für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Die Erhebung der Marktgebühren erfolgte – abhängig vom Gesamtumsatz des Landwirts – als Prozentsatz des Verkaufserlöses (0 % bis 12 %). Sie wurden im Rahmen einer Abrechnung durch Gutschrift gegenüber den Erzeugern einbehalten; der verbleibende Betrag wurde nach Durchschnittssätzen bzw. bei Option mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz versteuert. Daneben wurde auch ein sog. Betriebsfondsbeitrag (4 % des Netto-Warenwerts) vom so ermittelten Auszahlungsbetrag einbehalten. Die G eG nahm aus den Abrechnungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Gegenüber den Endabnehmern trat die G eG als Verkäufer auf. Die G eG erfasste die Marktgebühren als Sammelbeleg im Warenwirtschaftssystem und verbuchte die Summe als Kommissionsprovision. Das Finanzamt sah in den Marktgebühren dagegen ein Entgelt für eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung der G eG an die Landwirte. Die G eG bekam beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht.