RICHARD BOORBERG VERLAG

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02.01.2020

Vermögensauseinandersetzung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern

Einkommensteuer

Sind Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern regelmäßig zwangsläufig und damit eine außergewöhnliche Belastung?

Herr H unterhielt in den Jahren 2000 bis 2005 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Frau F. H und F waren je zur Hälfte Miteigentümer eines in den Jahren 2004 und 2005 errichteten freistehenden Einfamilienhauses. Zur Finanzierung des Bauvorhabens und des Grundstückserwerbs nahmen H und F in den Jahren 2004 und 2005 gemeinschaftlich mehrere Bankdarlehen auf. Am 9.2.2005 wurde die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet, zu diesem Zeitpunkt war das Wohnhaus fast bezugsfertig. F hatte kein Interesse mehr am Bezug des gemeinsamen Wohnhauses und forderte einen Ausgleich für die Übertragung ihres 50 %-igen Miteigentumsanteils an dem von H bewohnten Haus sowie mietrechtliche Ausgleichsansprüche aus der Nutzung des Grundstücks. Mit gerichtlichem Vergleich vom 11.9.2012 verpflichtete sich F zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf H. H verpflichtete sich zur Freistellung der F von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten betreffend die Finanzierung des Grundstücks sowie zur Zahlung eines Geldbetrags an F. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte H Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt jedoch nicht erkannte. Prozesskosten im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung zwischen nichtehelichen Lebenspartnern seien in der Regel nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil die Partner einer derartigen Lebensgemeinschaft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung ohne Weiteres und weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts selbst eigenverantwortlich regeln und gestalten könnten. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Nürnberg Recht.

Quelle:
FG Nürnberg, Urteil vom 1.8.2019, Az. 4 K 156/18