Ein Mann erwarb ein „Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück für 10.000 €. Er verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Das Haus hatte ein Gewicht von 4250 kg, stand auf Holzbalken und war an die Kanalisation sowie das Stromnetz angeschlossen.
Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer. Hiergegen wandte der Erwerber ein, dass es sich bei dem Mobilheim nicht um ein Gebäude handle, weil es keine feste Verbindung zum Grundstück aufweise.
Beim Finanzgericht Münster hatte er mit diesem Argument keinen Erfolg. Das Mobilheim sei als Gebäude auf fremden Grund und Boden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) anzusehen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aufgrund des Gewichts des Hauses und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne das Risiko der Zerstörung wegtransportiert werden könne. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche zudem, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde und an die Kanalisation und das Stromnetz angeschlossen sei.
Somit handle es sich bei dem Erwerb des Mobilheims um einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang.