RICHARD BOORBERG VERLAG

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07.11.2022

Verdeckte Rabatte an Apotheken

   

Sind Rabatte, die einer Apothekerin für den Bezug von Medikamenten von Lieferanten an eine ausländische Kapitalgesellschaft zugeflossen sind, der inländischen Besteuerung zu unterwerfen?

Apothekerin A betreibt eine Apotheke. Sie ist im Rahmen ihrer Apotheke berechtigt, Zytostatika (Krebsmittel) herzustellen. A stand in den Jahren 2007 bis 2009 mit der Firma F in Geschäftsbeziehungen und bezog von dieser Medikamente sowie Grundstoffe für die Herstellung von Zytostatika.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 erklärte A einen Gewinn aus dem Betrieb der Apotheke. Das Finanzamt erhielt im Nachgang eine Kontrollmitteilung, nach der A Einnahmen aus verdeckten Rabatten im Rahmen des Betriebs ihrer Apotheke erzielt habe. Der Kontrollmitteilung lagen Ermittlungen zugrunde, nach denen Herr H im Oktober 2006 die Firma F in Luxemburg gegründet hatte, die Medikamente an Apotheken in Deutschland lieferte. Zur Verdeckung der den deutschen Apothekern zu gewährenden Rabattzahlungen wurde von Herrn H darüber hinaus die H-S.A. in Luxemburg gegründet. Die Apotheker schlossen mit der H-S.A. Scheinverträge über Beratungs- bzw. Marketingleistungen ab, die die H-S.A. zu entgelten hatte. Bei den Zahlungen der H-S.A. handelte es sich tatsächlich aber um die Auszahlung von Rabatten für den Bezug von Medikamenten von der Firma F.

Die Firma F gewährte auch A verdeckte Rabatte, die von der H-S.A. an eine nach luxemburgischen Recht gegründete Kapitalgesellschaft, die A-s.a.r.l., gezahlt wurden. Diese Gesellschaft war A als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass gesetzlich unzulässige Rabatte, die einer Apothekerin für den Bezug von Medikamenten aufgrund von Absprachen mit dem Lieferanten zustünden, der inländischen Besteuerung auch dann zu unterwerfen seien, wenn sie auf Anweisung der Apothekerin an eine ausländische Kapitalgesellschaft gezahlt würden.

Das Finanzamt bekam beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht.

Autoren:
Markus Preu
Quelle:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.2.2022, Az. 7 K 11202/18