Darsteller D bezog in den Jahren 2013 und 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Produktionsgesellschaft P. Der Arbeitslohn setzte sich aus steuerpflichtigen Einkünften sowie aus Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen zusammen. Basis für die Gehaltszahlungen an D war der Manteltarifvertrag zwischen den Produktionsgesellschaften und der Gewerkschaft ver.di. Darin war geregelt, dass sich das Arbeitsentgelt für die Mitarbeiter aus der Grundvergütung und der vereinbarten Zulage (Theaterbetriebszulage) zusammensetzt. Nach dem Vertrag hatte jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung dieser Theaterbetriebszulage in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts, wobei diese Betriebszulage als tariflicher steuerfreier Zuschlag für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wurde. Die pauschale Ermittlung der steuerfreien Theaterbetriebszulage des D erfolgte durch P. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die pauschal gezahlten Theaterbetriebszulage nicht steuerfrei sei, da die geleisteten Zuschläge nicht neben dem Grundlohn gezahlt würden, sondern Teil einer einheitlichen Entlohnung für die auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Gesamttätigkeit des D seien. Die Steuerbefreiung greife nur, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt und die erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit mit Einzelaufstellungen nachgewiesen würden. Eine variable Theaterbetriebszulage von bis zu 20 % des schwankenden Bruttoverdienstes, die unabhängig vom Umfang der geleisteten Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gewährt werde, sei Teil des arbeitsvertraglichen Arbeitslohns und nicht von der Steuerpflicht ausgenommen. Das Finanzamt bekam beim Hessischen Finanzgericht Recht.