RICHARD BOORBERG VERLAG

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25.09.2020

Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen

Gemeinnützigkeit

Liegen Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen können, wenn eine gemeinnützige GmbH ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen gewährt?

Das Finanzamt versagte der gGmbH, die sich in der psychiatrischen Arbeit engagiert und in erster Linie Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche erbringt, wegen unangemessen hoher Geschäftsführerbezüge die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2005 bis 2010. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei. Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % überstiegen. Liege ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vor, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele. Gewähre eine gemeinnützige Körperschaft ihrem Geschäftsführer unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen, so lägen sog. Mittelfehlverwendungen vor, die zum Entzug ihrer Gemeinnützigkeit führen könnten.
Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Autoren:
Klaus KrohN
Quelle:
BFH-Urteil vom 12.3.2020, Az. V R 5/17