RICHARD BOORBERG VERLAG

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30.09.2019

Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens

Einkommensteuer

Inwieweit sind Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzuziehen, wenn ein Darlehen ein Fremdwährungsdarlehen zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts ablöst?

Der Steuerpflichtige S erwarb 2002 eine Eigentumswohnung und zog selbst ein. Die Anschaffungskosten (54.000 EUR) finanzierte er mit Bankkredit. Im Jahr 2005 erwarb er im selben Haus eine weitere Wohnung (Kaufpreis: 56.500 EUR). S nahm bei der B-Bank ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) bis zum Gegenwert von 105.000 EUR auf und verwendete das Darlehen nach Umtausch in EUR dazu, die 2002 erworbene Eigentumswohnung umzuschulden und den Kaufpreis für die 2005 erworbene Eigentumswohnung zu entrichten. Auch die hinzu erworbene Wohnung nutzte S zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahr 2011 schuldete S das Fremdwährungsdarlehen um. Wegen der Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich die Rückzahlungsverpflichtung in EUR auf 139.309,58 EUR erhöht. S nahm deshalb ein Darlehen bei der B-Bausparkasse über 139.000 EUR auf und verwendete die Valuta dazu, CHF zu erwerben und das Fremdwährungsdarlehen zurückzuzahlen. Im Jahr 2014 zahlte S auf das Darlehen bei der B-Bausparkasse Zinsen in Höhe von 6.672 EUR. Im Frühjahr 2013 zog S um und vermietete seitdem die 2002 und 2005 erworbenen Wohnungen. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 machte S die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der B-Bausparkasse als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung der zwei Wohnungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen dagegen nur anteilig (Umschuldung von Anschaffungskosten 105.000 EUR, Währungsverlust 34.000 EUR). Schuldzinsen, die mit dem Währungsverlust in Zusammenhang stehen, seien nicht abziehbar. Nimmt S ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, das er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, seien die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet wurde. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 12.3.2019, Az. IX R 36/17