Der selbständige Buchhalter B buchte unter Verwendung eines Buchhaltungsprogramms für seine Mandanten auf der Basis der ihm von diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen die laufenden Geschäftsvorfälle, erstellte sodann die Umsatzsteuervoranmeldungen, prüfte und besprach diese mit den Mandanten und übermittelte diese nach deren Zustimmung über ELSTER an das Finanzamt. Die Mandanten hatten B hierzu eine Übermittlungsvollmacht für Steuerdaten erteilt. Das Finanzamt wies B als Bevollmächtigten zurück, weil er unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Die Befugnis richte sich nach dem Steuerberatungsgesetz; B erfülle dessen Voraussetzungen nicht. B dürfe zwar mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen vornehmen, laufende Geschäftsvorfälle buchen, die laufende Lohnabrechnung machen und Lohnsteueranmeldungen erstellen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch infolge der Komplexität des Umsatzsteuerrechts im Interesse der Allgemeinheit nicht entsprechend für das Erstellen von Umsatzsteuervoranmeldungen. Bei deren Erstellung handele es sich nicht lediglich um Routinearbeiten und nicht lediglich um ein mechanisches Rechenwerk, das sich aufgrund der Nutzung eines entsprechenden Buchhaltungsprogramms automatisch aus der Buchhaltung ergebe. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Umsatzsteuervoranmeldung nicht. B machte dagegen geltend, das Verbot, Umsatzsteuervoranmeldungen zu fertigen, sei verfassungswidrig, denn Umsatzsteuervoranmeldungen seien keine abschließenden Meldungen, es bestünden Korrekturmöglichkeiten.
Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Baden-Württemberg Recht.