RICHARD BOORBERG VERLAG

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29.01.2020

Umsatzsteuerbefreiung für Schulunterricht

Umsatzsteuer

Sind Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, als Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerfrei?

Die G-GbR führte in den Jahren 2012 und 2013 Handwerkskurse für Kinder durch. In ihren Umsatzsteuererklärungen für 2012 und 2013 ging die G-GbR von einer Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht für ihre Leistungen aus. Das Finanzamt sah die Umsätze der G-GbR in den Umsatzsteuerbescheiden für 2012 und 2013 dagegen als umsatzsteuerpflichtig und nicht als umsatzsteuerfrei an. Eine Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht scheide schon mangels Genehmigung, Erlaubnis oder auf die G-GbR lautender Bescheinigung aus. Die Kurse der G-GbR seien somit kein Schul- oder Hochschulunterricht, sondern vielmehr freizeitnah gewesen. Außerdem fehlten jegliche Nachweise zu Kostenübernahmen durch öffentliche Träger. Die G-GbR sei daher auch keine anerkannte Einrichtung. Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, seien also nicht umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Beschluss vom 8.10.2019, Az. XI B 49/19