Die G-GmbH betrieb 2014 einen Freizeitpark. Mit der Zahlung des Eintrittsgelds erwarben die Besucher das Recht, die Einrichtungen des Parks zu nutzen. Die G-GmbH beantragte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2014, die Eintrittsgelder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab: Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterlägen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Demgegenüber würden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Die G-GmbH hegte europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz im Allgemeinen sowie daran, dass dies tatsächlich nicht gegen den sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoße. Hiernach dürften zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigten, bei der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Köln den Europäischen Gerichtshof im Weg eines Vorabentscheidungsersuchens zur Definition der Begriffe „Jahrmärkte“, „Vergnügungsparks“ und „Freizeitparks“ aufgefordert.