Der Steuerpflichtige S war in den Jahren 2012 bis 2017 auf der Basis einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung vom 20.10.2005 mit dem eingetragenen Verein V, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. In diesem Zusammenhang hatte S die dafür benötigten Hallenplätze in eigener Verantwortung bei V reserviert bzw. auf eigene Rechnung angemietet.
Im Rahmen des mannschaftsbezogenen Jugendtrainingsbereichs betreute S jeweils von V vorgegebene Gruppen von drei oder vier Jugendlichen. In marginalem Umfang gab S gelegentlich bezahlte Trainerstunden auch für einzelne erwachsene Vereinsmitglieder. Den Gewinn aus seiner freiberuflich ausgeübten Tennislehrertätigkeit ermittelte S in den Jahren 2012 bis 2017 per Einnahmen-Überschussrechnung. In seinen Umsatzsteuererklärungen für 2012 bis 2017 deklarierte S seine Einnahmen als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen hinsichtlich der Tennislehrervergütungen des S von steuerpflichtigen Umsätzen aus.
Auf den Breitensport ausgerichteter Tennisunterricht habe Freizeitcharakter; es handele sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht. Der nationale Steuerbefreiungstatbestand sei eng auszulegen. Kennzeichnend sei, dass die jeweilige Einrichtung Unterricht anbiete, der der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeit in Bezug auf ein bereites vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme.
Dies sei bei S nicht der Fall, weil es sich nur um die Möglichkeit handele, sich körperlich zu ertüchtigen. Eine Umsatzsteuerbefreiung ergebe sich auch nicht aus Unionsrecht. Selbst wenn die jeweiligen Inhalte teilweise zum Inhalt von Schul- oder Hochschulunterricht gehören würden, blieben sie trotzdem Spezialkenntnisse. Die Leistungen des S seien mit den Leistungen einer ebenfalls nicht befreiten Surf- und Segelschule vergleichbar.
Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Recht.