RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.09.2019

Umsätze einer Kfz-Meisterlehrwerkstatt

Umsatzsteuer

Gibt es Teilmärkte innerhalb des Wettbewerbs der Kfz-Werkstätten, für die ein anderer als der Regelsteuersatz von 19 % bei der Umsatzsteuer gilt?

V ist ein für die Jahre 2009 bis 2011 vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein. Er verfolgt satzungsgemäß den Zweck, der Jugend Bildung und Kulturgut in lebendiger Beziehung zur sozialen und wirtschaftlichen Wirklichkeit zu vermitteln. In Umsetzung dieser Ziele brachte V in den Jahren 2009 bis 2011 Jugendliche in Familien und in von ihm unterhaltenen und betreuten Wohngruppen unter. Die in den Wohngruppen lebenden Jugendlichen leisteten in der von V betriebenen Kfz-Werkstatt Praktika und führten dabei unter Aufsicht von Kfz-Meistern Reparaturarbeiten an Kfz aus. Die Leistungen der Kfz-Werkstatt umfassten nach den Ausgangsrechnungen neben dem im Rahmen der Reparaturen in Rechnung gestellten Arbeitslohn vor allem die Weiterberechnung der Ersatzteile. In sämtlichen Rechnungen wurde Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 7 % offen ausgewiesen. In den Umsatzsteuererklärungen für 2009 bis 2011 wies V Umsätze aus der Kfz-Werkstatt aus, auf die er den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % anwandte. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, die Kfz-Werkstatt sei buchhalterisch als separater Zweckbetrieb geführt worden. Die Umsätze der Kfz-Werkstatt bestünden neben vereinzelten Kfz-Verkäufen vor allem in Reparaturleistungen. Für diese Leistungen finde der Regelsteuersatz von 19 % Anwendung, weil derartige Umsätze bei Ausführung durch Konkurrenzbetriebe nicht begünstigt seien. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.

Quelle:
FG Münster, Urteil vom 18.6.2019, Az. 15 K 1952/15 U