V ist Vater seines im Dezember 1992 geborenen Sohnes S, der nach dem Abitur eine Ausbildung bei einer Volksbank absolvierte, die im Januar 2015 endete. Die Familienkasse gewährte V Kindergeld für S bis Januar 2015. Nach dem Abschluss seiner Banklehre wurde S von der Volksbank als Vollzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche übernommen. Bereits im April 2014 hatte S an einer Informationsveranstaltung über ein Studium am Bankkolleg des Genossenschaftsverbandes mit dem Ziel des Abschlusses als Bankfachwirt teilgenommen. Im April 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass der Studienbeginn sich auf unbestimmte Zeit verzögere. S bewarb sich im Juni 2015 für das Wintersemester 2015/16 für den Onlinestudiengang Betriebswirtschaftslehre der Hochschule H und nahm sein Studium zum 1.9.2015 auf. Im August 2017 beantragte V unter Hinweis auf das im September 2015 aufgenommene Studium des S erneut Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch ab: Die Banklehre und das Online-Betriebswirtschaftsstudium bildeten – trotz zeitlichen Zusammenhangs – keine einheitliche Berufsausbildung. V war dagegen der Ansicht, zwei zeitlich und inhaltlich zusammenhängende Ausbildungsabschnitte könnten auch dann zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn K sich nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts umorientiere und seine Ausbildung – anders als ursprünglich geplant – fortsetze (hier: Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg nach Bankausbildung). V bekam beim Bundesfinanzhof Recht.