Ein Mann hatte im Jahr 1997 ein Wohnhaus mit einer Nutzfläche von 550 m² und einer Wohnfläche von 428 m² erworben. Er wohnte dort zusammen mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Im Jahr 2011 zog der Vater in sein Anwesen in Österreich um, wo er mit einer Lebensgefährtin wohnte. Er war dort mit Wohnsitz gemeldet.
In dem Anwesen in Deutschland hatte er sich einige Räume zu seiner weiteren eigenen Nutzung als Archiv, Büro und Umkleideraum vorbehalten. Ein Sohn lebte bis zum Tod des Vaters in diesem Anwesen in Deutschland. Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Sohns versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Der Sohn hatte argumentiert, der Vater habe durch die vorbehaltenen Räume in dem Anwesen und sporadischen Besuche sozusagen einen Doppellebensmittelpunkt, sodass es sich bei dem Anwesen um ein erbschaftsteuerbegünstigtes Familienheim handle.
Dem erteilte das Finanzgericht München jedoch eine Absage: Auch wenn für den Vater für sporadische Besuche ein oder mehrere Zimmer zur Verfügung gestellt worden seien, erfülle dies nicht den Tatbestand des Familienheims; der Lebensmittelpunkt des Vaters habe sich in Österreich befunden. Die bloße Bereitstellung der Wohnräume reiche allein nicht aus, es müsse daneben eine dauerhafte tatsächliche Nutzung erfolgen.
Selbst wenn die großzügigen Vermögensverhältnisse des Vaters seinen häufigen Wechsel zwischen mehreren unterhaltenen Wohnsitzen erlaubten, führe dies dennoch nicht zu einer Vervielfältigung des Begriffs des Familienheims im Sinne Erbschaftsteuergesetzes.
Somit konnte der Sohn, der nach wie vor in dem Anwesen in Deutschland wohnte, keine Erbschaftssteuerbegünstigung bezüglich dieser Immobilie verlangen.