Unternehmerin U befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrt den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sog. Inselrund- oder Ausflugsfahrten. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab: Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw, an der es fehle. U war dagegen der Ansicht, dem Verweis auf die Beförderung mit Pkw liege die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkw zulässig sei. Treffe dies wegen verkehrsrechtlicher Beschränkungen auf der Insel nicht zu, könne aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte Personenbeförderung gebe. Es sei dann vielmehr darauf abzustellen, ob alternative motorlose Verkehrsformen vorlägen, die dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen unter Ausschluss des nicht steuerbegünstigten Verkehrs mit Mietwagen entsprächen. Die von U mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen könnten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne Pkw vergleichbar angesehen werden. Sei im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig, könne ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben seien. U bekam beim Bundesfinanzhof Recht.