G arbeitet seit 1991 bei einem großen SB-Warenhaus in A als Geschäftsleiter in einer führenden Position. Die berufliche Betätigung erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, so dass er keine festen Arbeitszeiten mit einem regulären Acht-Stunden-Arbeitstag hat. Im Jahr 2015 wohnte G in B in der Nähe von A und musste jeden Arbeitstag pendeln. Seit 2007 kann G krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Da die öffentliche Verkehrsanbindung nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm G in der Regel ein Taxi. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit einem Taxiunternehmer. Es fielen 2005 Taxikosten in Höhe von 6.498 EUR an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt erkannte dagegen nur die Pauschale von 30 Cent an, die wegen der kurzen Entfernung dazu führte, dass nur der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR berücksichtigt wurde. G war der Ansicht, die Taxikosten in Höhe von 6.4980 EUR seien anzusetzen, weil Taxis öffentliche Verkehrsmittel darstellten. Er habe faktisch keine andere Möglichkeit gehabt, als mit einem Taxi zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Damit habe er auch hohe Einkünfte erzielen können. Die Nutzung sonstiger öffentlicher Nahverkehrsmittel sei für ihn praktisch unmöglich, er könne auch kein Fahrrad nutzen. Er könne daher die per Taxi durchgeführten Fahrten von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlich angefallenen, die Entfernungspauschale übersteigenden Kosten als Werbungskosten abziehen. G bekam beim Thüringer Finanzgericht Recht.