RICHARD BOORBERG VERLAG

×

19.09.2019

Tarifbegünstigung bei Langzeitvergütungsmodell

Einkommensteuer

Erfordern Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten eine zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, wobei mit ihr eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden muss?

Die A-AG beantragte im März 2011 beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft, dass ein Vergütungsmodell die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erfülle und die Auszahlung unter Anwendung der sog. Fünftelregelung erfolge. Bestimmten Führungskräften wird seit 2010 jährlich die Teilnahme an einem Langzeitvergütungsmodell (LTI) angeboten. Das Finanzamt war der Ansicht, bei den Zahlungen aus dem Langzeitvergütungsmodell handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte. Es lägen vielmehr Bonuszahlungen vor, durch die in der Vergangenheit erbrachte Leistungen honoriert werden, deren Berechnung und Auszahlung jährlich erfolgt. Die A-AG meinte dagegen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten erforderten eine zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, wobei sich aus den Umständen der Zahlung ergeben muss, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei nicht erforderlich, dass es sich bei der in mehreren Veranlagungszeiträumen erdienten Vergütung um eine von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt oder diese auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der sie von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht. Zahlungen des Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell, deren zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, stünden einer Tarifbegünstigung nicht entgegen, auch wenn dieselbe Tätigkeit sowohl durch laufende als auch durch außerordentliche Einkünfte vergütet wird. Die A-AG bekam beim Hessischen Finanzgericht Recht.

Quelle:
Hessisches FG, Urteil vom 11.4.2019, Az. 6 K 306/18