Alleingesellschafterin der U-UG war im Jahr 2013 die Nichte N der alleinigen Geschäftsführerin G. Im Jahr 2008 war die U-UG von der Tochter T der G als Alleingesellschafterin gegründet worden. Über das Vermögen der G, die von Anfang an Geschäftsführerin war, lief bereits zu diesem Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren. Im Geschäftsführervertrag aus dem Jahr 2008, der allein von G als Geschäftsführerin unterzeichnet wurde, wurde ein festes Gehalt von 18.000 EUR pro Jahr bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. In der Folgezeit wurde die Höhe des Gehalts durch ebenfalls allein von G unterzeichnete Gesellschafterbeschlüsse mehrfach geändert, zuletzt am 29.12.2012. Danach sollte das Gehalt nur bis Juni 2013 gezahlt und für die Folgezeit ein Beratungshonorar festgesetzt werden, dessen Höhe noch festzulegen sei. Am 1.11.2014 wurde ein Beratervertrag zwischen der U-UG und G abgeschlossen, wonach diese eine Vergütung von 30 EUR pro Stunde zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Zum 31.12.2013 verbuchte die U-UG ein Beraterhonorar von 60.000 EUR netto auf dem Forderungsverrechnungskonto der G für Beratungsleistungen von Januar bis Dezember 2013. Ende 2015 übertrug N ihren gesamten Geschäftsanteil an der U-UG zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR an G. Zur „Unternehmensgruppe“ gehörten zwei weitere Gesellschaften in Form von UG, deren Gesellschaftsanteile ebenfalls im Jahr 2013 von N auf G übertragen wurden. Das Finanzamt beurteilte das Beraterhonorar als verdeckte Gewinnausschüttung: G als Tante der Alleingesellschafterin N sei als deren nahestehende Person anzusehen, weil sie als alleinige einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der U-UG einen weitreichenden Handlungsspielraum gehabt und diesen sogar über ihre formalen Kompetenzen hinaus für sich in Anspruch genommen habe. Gewähre eine UG der Tante ihrer Alleingesellschafterin ein nicht fremdübliches Beraterhonorar, könne dies zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, denn auch eine Tante könne unter Hinzutreten besonderer Umstände eine nahestehende Person sein. Das Finanzamt bekam beim Finanzgericht Münster Recht.