RICHARD BOORBERG VERLAG

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09.06.2020

Supermarkt-Rabattmodell

Umsatzsteuer

Unterliegt die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer Mitgliedschaft umsatzsteuerrechtlich dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz?

Unternehmerin U betrieb im Jahr 2010 mehrere Bio-Supermärkte in einer Großstadt unter einer gemeinsamen Dachmarke. In den Märkten konnten Kunden entweder die Waren zum Normalpreis erwerben oder verbilligt als Mitglied einkaufen. Für die Mitgliedschaft zahlten die Kunden einen monatlichen festen Beitrag – je nach Einkommen und Familienstand zwischen 10 EUR und 20 EUR. U war der Ansicht, dass der Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für die späteren Warenverkäufe sei. Die Einräumung der Rabattberechtigung sei als notwendiger Zwischenschritt des Warenverkaufs anzusehen und damit eine Nebenleistung. Da die rabattierten Warenlieferungen zu über 81 % dem ermäßigten Steuersatz unterlagen (z. B. für Lebensmittelverkäufe), teilte U auch die Mitgliedsbeiträge entsprechend nach den beiden Umsatzsteuersätzen von 7 % und 19 % auf. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die eingeräumte Rabattberechtigung als selbständige Leistung in vollem Umfang dem Regelsteuersatz unterliege. Soweit die Zahlung für die Bereitschaft der U geleistet worden sei, Waren verbilligt zu liefern, habe U eine selbständige Leistung erbracht, an der die Kunden ein gesondertes Interesse gehabt hätten. Ein monatlicher pauschaler Mitgliedsbeitrag sei insbesondere keine Anzahlung auf künftige Warenlieferungen, da das „Ob und Wie“ der künftigen Lieferungen bei Abschluss der Mitgliedschaft noch nicht hinreichend bestimmt sei. Die entgeltliche Einräumung einer Berechtigung zum verbilligten Warenbezug in Form einer Mitgliedschaft stelle umsatzsteuerrechtlich eine selbständige Leistung und nicht nur eine Nebenleistung zum späteren Warenverkauf dar. Auch wenn der Supermarkt der U Waren verkaufe, die sowohl dem Regelsteuersatz (19 %) als auch dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegen, sei auf den Mitgliedsbeitrag der Regelsteuersatz anzuwenden. Das Finanzamt bekam beim Bundesfinanzhof Recht.

Quelle:
BFH-Urteil vom 18.12.2019, Az. XI R 21/18