Die G-GmbH ist als Betreiberin von öffentlichen Stromverteilernetzen tätig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-Wärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom nahezu ausschließlich selbst dezentral verbraucht.
Die G-GmbH zahlte den Anlagenbetreibern nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz einen Zuschlag für den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tatsächlich nicht in das Stromnetz für den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die G-GmbH erstellte hierüber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer. Die Betreiber von KWK-Anlagen erbrächten hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegenüber der G-GmbH. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die G-GmbH scheitere an der erforderlichen Übertragung der Verfügungsmacht.
Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom nicht in das allgemeine Stromnetz der G-GmbH eingespeist werde, würden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die G-GmbH übertragen. Die bloße Möglichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der G-GmbH führe ebenfalls nicht zu einer Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die G-GmbH, komme auch eine Rücklieferung dieses Stroms durch die G-GmbH nicht in Betracht. Der von dem Betreiber einer Kraft-Wärmekopplungsanlage erzeugte und selbst dezentral verbrauchte Strom werde umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher seien auch die Voraussetzungen für eine Rücklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben.
Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zunächst in das öffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die G-GmbH geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der G-GmbH als Netzbetreiberin wieder fiktiv an die Anlagenbetreiber zurück geliefert. Diese Hin- und Rücklieferungen seien umsatzsteuerlich zu erfassen.
Die G-GmbH bekam beim Finanzgericht Köln Recht.